8 es der Kammer unbenommen bleiben, mit der für die rechtskräftigen Schuldsprüche ausgefällten Geldstrafe eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB bilden zu können. Auf die Höhe des amtlichen Honorars in erster Instanz ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2).