IV.2 und IV.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Trotz der Rechtskraft der vorinstanzlichen Schuldsprüche kann die dafür ausgefällte Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.00 – entgegen der Anträge der Verteidigung und der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. E. I.4.2 f. hiervor) – noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Anfechtung der Freisprüche von den Anschuldigungen der versuchten sexuellen Nötigung und der Schändung lässt nach Art. 189 und 191 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) die Möglichkeit einer blossen Geldstrafe im Falle oberinstanzlicher Schuldsprüche offen. Diesfalls muss