II.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) für die Schuldsprüche wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls (Ziff. II.1.1 und II.1.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie wegen Eigenkonsums von Betäubungsmitteln (Ziff. II.4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter in Rechtskraft erwachsen ist die Gutheissung der Zivilklage des (heutigen) Strafklägers dem Grundsatz nach, mit Verweisung der Forderung auf den Zivilweg für die vollständige Beurteilung, samt Verzicht auf erstinstanzliche Kostenausscheidung für die Beurteilung des gesamten Zivilpunktes (Ziff. IV.2 und IV.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).