5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). In Rechtskraft erwachsen und von der Kammer nicht mehr zu überprüfen sind der Freispruch von der Anschuldigung der mehrfachen sexuellen Belästigung (Ziff. I.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Schuldsprüche wegen mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise geringfügigen Diebstahls (Ziff. II.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), mehrfachen Hausfriedensbruchs (Ziff.