2. Zwei Drittel der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 450.00 gemäss Art. 21 VKD) seien dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen. IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen.