1.3 der Sachbeschädigung; 1.4 der Widerhandlungen gegen das BetmG und er hierfür in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen verurteilt wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2'100.00 (Probezeit zwei Jahre), sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'000.00, dies unter Auferlegung der auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten von einem Drittel und der anteilsmässigen Entschädigung der amtlichen Verteidigung. II. A.________ sei freizusprechen