IV. Die Zivilklage der Privatklägerin Frau C.________, sei vollumfänglich abzuweisen. V. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und A.________ sei eine angemessene Entschädigung für die gebotene Verteidigung auszurichten. 4.3 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung Folgendes (pag. 791 f.; Hervorhebungen im Original): I.