2. von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich versucht begangen am 02.03.2020, in T.________ (Ortschaft), F.________strasse, zum Nachteil von Frau C.________. unter Auferlegung der anteilmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (2/3) an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für die gebotene Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. III. Auf das Aussprechen einer Landesverweisung, sowie auf die Anordnung einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem, sei zu verzichten.