778 f.), welcher antragsgemäss zu den Akten erkannt wurde (pag. 760). Schliesslich wurde der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut einvernommen (pag. 762 ff.). Auf die Einvernahmen der Privatklägerin und des Zeugen J.________ (nachfolgend: Zeuge) wurde verzichtet, nachdem diese unentschuldigt nicht erschienen waren. 4. Anträge der Parteien 4.1 Privatklägerin Die Rechtsvertretung der Privatklägerin beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung Folgendes (pag. 780 f.; Hervorhebungen im Original): I.