689). Mit Verfügung vom 5. Januar 2023 hiess die Verfahrensleitung einen entsprechenden Antrag der Privatklägerin auf Vermeidung der Konfrontation mit dem Beschuldigten und auf Dispensation von der Verhandlung (pag. 716 f.), mit Ausnahme der eigenen Einvernahme, gut. Den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit hiess sie im Sinne eines Ausschlusses der Publikumsöffentlichkeit und zeitlich beschränkt auf die Einvernahme der Privatklägerin gut (pag. 719 f.). Die Berufungsverhandlung fand am 25./26. September 2023 statt (pag. 758 ff.).