_ hielt mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 fest, dass bezüglich der Berufungserklärung der Privatklägerin kein Nichteintreten beantragt werde (pag. 684). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 verzichtete Rechtsanwalt D.________ auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten (pag. 686). E.________ (vorinstanzlich Straf- und Zivilkläger; nachfolgend: Strafkläger) liess sich innert Frist nicht vernehmen, sodass er nur noch als Strafkläger im oberinstanzlichen Verfahren verbleibt (vgl. pag. 689).