663 f.), beschränkt auf die Verurteilung zu einer Landesverweisung von 5 Jahren (Ziff. II.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), einschliesslich der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (nachfolgend: SIS; Ziff. V.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass weder ein Nichteintreten auf die Berufungen beantragt noch Anschlussberufung erklärt werde (pag. 682 f.). Rechtsanwältin B.________ hielt mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 fest, dass bezüglich der Berufungserklärung der Privatklägerin kein Nichteintreten beantragt werde (pag.