3 Mit Urteilsberichtigung vom 13. September 2022 berichtigte die Vorinstanz die Ziffern V.1 und V.2 des hiervor genannten Urteils wie folgt (pag. 673 ff.): 1. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird dem zuständigen Bundesamt erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).