Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 200.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 8'955.65 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 5'831.25). III. [amtliche Entschädigungen] IV. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 und 423 ff. StPO erkannt: 1. Die Forderung der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird abgewiesen. 2. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers E.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen.