Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 526 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. September 2023 Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin), Oberrichter Gerber, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Walthard Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwalt und Notar D.________ Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin und E.________ Strafkläger Gegenstand Schändung, sexuelle Nötigung, sexuelle Belästigung (mehrfach) etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 9. Juni 2022 (PEN 22 101) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht in Dreierbesetzung (nachfolgend: Vorinstanz), fällte am 9. Juni 2022 folgendes Urteil (pag. 494 ff.; Her- vorhebungen im Original): I. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der Schändung, angeblich begangen am 02.03.2020 in T.________ (Ortschaft), F.________strasse , z.N. C.________ 2. von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich versucht begangen am 02.03.2020 in T.________ (Ortschaft), F.________strasse, z.N. C.________ 3. von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung, angeblich mehrfach begangen am 02.03.2020, in T.________ (Ortschaft), in der Region ________ sowie an der F.________strasse, z.N. C.________ unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (2/3), sich zusammensetzend aus Ge- bühren von CHF 7'966.65 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 10'364.55, insgesamt bestimmt auf CHF 18'331.20, an den Kanton Bern. [Zusammensetzung der Verfahrenskosten] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 400.00. Die reduzier- ten Verfahrenskosten betragen damit CHF 17'931.20. Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwältin B.________ eine anteilsmäs- sige Entschädigung von CHF 6'248.75 ausgerichtet. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Diebstahls, mehrfach und teilweise versucht begangen, so: 1.1. am 06.06.2020 in 2503 Biel, M.________strasse, z.N. N.________ Genossenschaft (De- liktssumme CHF 135.85; geringfügiges Vermögensdelikt) 1.2. am 09.07.2020 in Bern, O.________platz, z.N. N.________ Genossenschaft (Deliktss- umme CHF 21.00; geringfügiges Vermögensdelikt) 1.3. am 22.07.2020 in 3011 Bern, P.________gasse, z.N. Genossenschaft Q.________ (De- liktssumme CHF 1'465.45; Versuch) 1.4. am 22.09.2020 in 3012 Bern, R.________strasse, zusammen mit G.________, z.N. N.________ Genossenschaft (Deliktssumme CHF 509.35). 2. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen, so: 2.1. am 09.07.2020 in Bern, O.________platz, z.N. N.________ Genossenschaft 2.2. am 22.07.2020 in 3011 Bern, P.________gasse, z.N. Genossenschaft Q.________ 2.3. am 22.09.2020 in 3012 Bern, R.________strasse, zusammen mit G.________, z.N. N.________ Genossenschaft 3. der Sachbeschädigung, begangen am 17.03.2020 in 3084 Wabern, H.________strasse, z.N. E.________ (Sachschaden: CHF 1'000.00). 2 4. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen einige Tage vor dem 22.07.2020 in Bern, evtl. anderswo, durch den Konsum einer unbekannten Menge Kokain und Cannabis und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a lit. d, 106, 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 186 StGB Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2'100.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tag auf die Geldstrafe angerechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 4. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten (1/3), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 3'983.35 und Auslagen von CHF 5'172.30, insgesamt bestimmt auf CHF 9'155.65 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 6'031.25). [Zusammensetzung der Verfahrenskosten] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 200.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 8'955.65 (ohne Kosten für die amtliche Ver- teidigung CHF 5'831.25). III. [amtliche Entschädigungen] IV. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 und 423 ff. StPO erkannt: 1. Die Forderung der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird abgewiesen. 2. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers E.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). 3. Es wir[d] die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 3 Mit Urteilsberichtigung vom 13. September 2022 berichtigte die Vorinstanz die Zif- fern V.1 und V.2 des hiervor genannten Urteils wie folgt (pag. 673 ff.): 1. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird dem zuständigen Bundesamt erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 2. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. ________) durch die auftraggebende Behörde wird nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer er- kennungsdienstlicher Daten). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwältin B.________ namens und im Auftrag von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) am 17. Juni 2022 (pag. 507) und Rechtsanwalt D.________ namens und im Auftrag von C.________ (nachfolgend: Privatklägerin) am 21. Juni 2022 (pag. 513 f.) fristgerecht Berufung an. Mit Verfü- gung vom 12. September 2022 stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung, datierend ebenfalls vom 12. September 2022, zu (pag. 585 f., pag. 520 ff.). Am 3. Oktober 2022 reichte Rechtsanwalt D.________ form- und fristgerecht die Berufungserklärung der Privatklägerin ein (pag. 596 ff.). Darin beschränkte er die Berufung auf die Freisprüche von den Anschuldigungen der Schändung (Ziff. I.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) und der versuchten sexuellen Nötigung (Ziff. I.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie auf die Abweisung der Zivil- forderung der Privatklägerin (Ziff. IV.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Gleichentags reichte Rechtsanwältin B.________ die Berufungserklärung des Be- schuldigten ein (pag. 663 f.), beschränkt auf die Verurteilung zu einer Landesver- weisung von 5 Jahren (Ziff. II.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), einschliess- lich der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (nachfolgend: SIS; Ziff. V.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass weder ein Nichteintreten auf die Berufungen beantragt noch Anschlussberufung er- klärt werde (pag. 682 f.). Rechtsanwältin B.________ hielt mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 fest, dass bezüglich der Berufungserklärung der Privatklägerin kein Nichteintreten beantragt werde (pag. 684). Mit Schreiben vom 25. Okto- ber 2022 verzichtete Rechtsanwalt D.________ auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten (pag. 686). E.________ (vorinstanzlich Straf- und Zivilkläger; nachfolgend: Strafkläger) liess sich innert Frist nicht vernehmen, sodass er nur noch als Strafkläger im oberin- stanzlichen Verfahren verbleibt (vgl. pag. 689). Mit Verfügung vom 5. Januar 2023 hiess die Verfahrensleitung einen entsprechen- den Antrag der Privatklägerin auf Vermeidung der Konfrontation mit dem Beschul- digten und auf Dispensation von der Verhandlung (pag. 716 f.), mit Ausnahme der eigenen Einvernahme, gut. Den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit hiess sie im Sinne eines Ausschlusses der Publikumsöffentlichkeit und zeitlich beschränkt auf die Einvernahme der Privatklägerin gut (pag. 719 f.). Die Berufungsverhandlung fand am 25./26. September 2023 statt (pag. 758 ff.). 4 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 19. September 2023; pag. 745 f.), ein aktueller Leumundsbericht inklusive Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 22. September 2023; pag. 747 ff.) sowie aktualisierte Berichte hinsichtlich der Prüfung einer strafrechtlichen Landesverweisung bei der Fremdenpolizei der Stadt Bern (datierend vom 16. August 2023; pag. 737 ff.) und beim Staatssekretariat für Migration (datierend vom 29. August 2023; pag. 742 f.) über den Beschuldigten eingeholt. Weiter wurden von Amtes wegen die Akten BM 23 14210 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ediert (vgl. pag. 735). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung reichte die Verteidigung einen Arbeitsvertrag des Beschuldigten mit den I.________ vom 9. August 2023 ein (pag. 778 f.), welcher antragsgemäss zu den Akten erkannt wurde (pag. 760). Schliesslich wurde der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut einvernommen (pag. 762 ff.). Auf die Einvernahmen der Privatklägerin und des Zeugen J.________ (nachfolgend: Zeuge) wurde verzichtet, nachdem diese unent- schuldigt nicht erschienen waren. 4. Anträge der Parteien 4.1 Privatklägerin Die Rechtsvertretung der Privatklägerin beantragte anlässlich der Berufungsver- handlung Folgendes (pag. 780 f.; Hervorhebungen im Original): I. 1. Der Beschuldigte sei zu verurteilen wegen Schändung (Art. 191 StGB), begangen, am 2. März 2020 um 06:30 Uhr in T.________ (Ortschaft), F.________strasse, in der (damals) von J.________ bewohnten Wohnung, zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin C.________, gemäss Ziffer 1. der Anklageschrift. 2. Der Beschuldigte sei zu verurteilen wegen sexueller Nötigung, Versuch, (Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), begangen, am 2. März 2020 um 06:30 Uhr in T.________ (Ortschaft), F.________strasse, in der (damals) von J.________ bewohnten Wohnung, zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin C.________, gemäss Ziffer 2. der Anklageschrift. II. Ad Zivilforderungen: 1. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Straf- und Zivilklägerin C.________ im Zusammenhang mit den Tathandlungen vom 2. März 2020 gemäss Ziffer I/1 und I/2 hiervor eine angemessene Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch (insgesamt) CHF 8'000.00, zuzüglich Zins zu 5% seit 02.06.2020 zu bezahlen. 2. Der Beschuldigte sei für sämtlichen Schaden (insbesondere für ungedeckte Behandlungs- /Therapiekosten, Haushaltsschaden, Wegkosten etc.) welcher der Straf- und Zivilklägerin C.________ im Zusammenhang mit den Tathandlungen vom 2. März 2020 gemäss Ziffer I/1 und I/2 erwachsen sind und in Zukunft noch erwachsen wird, in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatze nach haftpflichtig zu erklären, bei einer Haftungsquote von 100%. Die Zivilklage sei zwecks Festsetzung der konkreten Höhe dieser Forderung auf den Zi- vilweg zu verweisen. 5 III. 1. Die Verfahrenskosten im vorliegenden Berufungsverfahren seien vollumfänglich der Staatskas- se, eventualiter dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2. Der Straf- und Zivilklägerin C.________ sei für das vorliegende Berufungsverfahren (weiterhin) die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.________, Biel, zu ge- währen. 3. Die amtliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Straf- und Zivilklägerin C.________, Rechtsanwalt D.________, Biel, sei gemäss eingereichter Kostennote festzuset- zen. 4. Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen zu erlassen 4.2 Beschuldigter Die Verteidigung stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Hauptver- handlung namens und auftrags des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 785 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 9. Juni 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass 1. Herr A.________, freigesprochen wurde von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung, angeblich mehrfach begangen am 02.03.2020, in T.________ (Ortschaft), F.________strasse, z.N. von C.________; 2. Herr A.________, schuldig gesprochen wurde des Diebstahls, mehrfach und teilweise ver- sucht begangen, 2.1. am 06.06.2020 als geringfügiges Vermögensdelikt, in 2503 Biel, M.________strasse, z.N. N.________ Genossenschaft, 2.2. am 09.07.2020 als geringfügiges Vermögensdelikt, in Bern, O.________platz, z.N. N.________ Genossenschaft, 2.3. am 22.07.2020 versucht begangen, in 3011 Bern, P.________gasse, z.N. Genossen- schaft Q.________, 2.4. am 22.09.2020, in 3012 Bern, R.________strasse, z.N. N.________ Genossenschaft; 3. Herr A.________, schuldig gesprochen wurde des Hausfriedensbruchs, mehrfach began- gen, 3.1. am 09.07.2020, in Bern, O.________platz, z.N. N.________ Genossenschaft, 3.2. am 22.07.2020, in Bern, P.________gasse, z.N. Genossenschaft Q.________, 3.3. am 22.09.2020, in 3012 Bern, R.________strasse, z.N. N.________ Genossenschaft; 4. Herr A.________, schuldig gesprochen wurde der Sachbeschädigung, begangen am 17.03.2020, in 3084 Wabern, H.________strasse, z.N. E.________; 5. Herr A.________, schuldig gesprochen wurde der Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, begangen einige Tage vor dem 22.07.2020, in Bern, evtl. anderswo, durch den Konsum einer unbekannten Menge Kokain und Cannabis; 6. Herr A.________, verurteilt wurde zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2'100.00; der Vollzug der Strafe aufgeschoben wurde und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wur- de; 7. Herr A.________, verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'000.00; die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 10 Tage festgesetzt wurde; 6 8. die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers E.________ dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen wurde. 9. Herr A.________ verurteilt wurde zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzli- chen Verfahrenskosten (1/3). 10. das amtliche Honorar der Verteidigung vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland auf CHF 9'373.15 bestimmt wurde. II. Herr A.________ sei freizusprechen 1. von der Anschuldigung der Schändung, angeblich begangen am 02.03.2020, in T.________ (Ortschaft), F.________strasse, zum Nachteil von Frau C.________, 2. von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich versucht begangen am 02.03.2020, in T.________ (Ortschaft), F.________strasse, zum Nachteil von Frau C.________. unter Auferlegung der anteilmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (2/3) an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für die gebotene Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. III. Auf das Aussprechen einer Landesverweisung, sowie auf die Anordnung einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem, sei zu verzichten. IV. Die Zivilklage der Privatklägerin Frau C.________, sei vollumfänglich abzuweisen. V. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und A.________ sei eine angemessene Entschädigung für die gebotene Verteidigung auszurichten. 4.3 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung Folgendes (pag. 791 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kol- legialgericht in Dreierbesetzung) vom 9. Juni 2022 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Freispruchs von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung, angeblich mehrfach began- gen am 2. März 2020, in T.________ (Orschaft), in der Region ________ sowie an der F.________strasse, z.N. C.________; 2. des Schuldspruchs, wonach A.________ schuldig erklärt wurde 1.1. des Diebstahls, mehrfach und teilweise versucht begangen; 1.2 des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen; 1.3 der Sachbeschädigung; 1.4 der Widerhandlungen gegen das BetmG und er hierfür in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen verurteilt wurde zu einer beding- ten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2'100.00 (Probezeit zwei Jahre), sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'000.00, dies unter Auferlegung der auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten von einem Drittel und der anteilsmässigen Entschädigung der amtlichen Verteidigung. II. A.________ sei freizusprechen 1. von der Anschuldigung der Schändung, angeblich begangen am 2. März 2020 in T.________ (Ortschaft), F.________strasse, z.N. C.________; 2. von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich versucht begangen am 2. März 2020 in T.________ (Ortschaft), F.________strasse, z.N. C.________. 7 III. 1. Auf die Anordnung der Landesverweisung sei zu verzichten. 2. Zwei Drittel der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die oberinstanzlichen Verfah- renskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 450.00 gemäss Art. 21 VKD) seien dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen. IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen. 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu ertei- len. 3. Die Honorare des amtlichen Verteidigers sowie der amtlichen Vertretung der Straf- und Zivilklä- gerin C.________ seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 und Art. 138 StPO). 4. Es seien weitere nötige Verfügungen zu erlassen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). In Rechtskraft erwachsen und von der Kammer nicht mehr zu überprüfen sind der Freispruch von der Anschuldigung der mehrfachen sexuellen Belästigung (Ziff. I.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Schuldsprüche wegen mehrfa- chen, teilweise versuchten und teilweise geringfügigen Diebstahls (Ziff. II.1 des vor- instanzlichen Urteilsdispositivs), mehrfachen Hausfriedensbruchs (Ziff. II.2 des vor- instanzlichen Urteilsdispositivs), Sachbeschädigung (Ziff. II.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) und wegen (Übertretungs-)Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (Ziff. II.4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'000.00 (Ziff. II.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) für die Schuld- sprüche wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls (Ziff. II.1.1 und II.1.2 des vor- instanzlichen Urteilsdispositivs) sowie wegen Eigenkonsums von Betäubungsmit- teln (Ziff. II.4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter in Rechtskraft erwach- sen ist die Gutheissung der Zivilklage des (heutigen) Strafklägers dem Grundsatz nach, mit Verweisung der Forderung auf den Zivilweg für die vollständige Beurtei- lung, samt Verzicht auf erstinstanzliche Kostenausscheidung für die Beurteilung des gesamten Zivilpunktes (Ziff. IV.2 und IV.3 des vorinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs). Trotz der Rechtskraft der vorinstanzlichen Schuldsprüche kann die dafür ausgefäll- te Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.00 – entgegen der Anträge der Ver- teidigung und der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. E. I.4.2 f. hiervor) – noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Anfechtung der Freisprüche von den Anschuldigungen der versuchten sexuellen Nötigung und der Schändung lässt nach Art. 189 und 191 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) die Möglichkeit einer blossen Geldstrafe im Falle oberinstanzlicher Schuldsprüche offen. Diesfalls muss 8 es der Kammer unbenommen bleiben, mit der für die rechtskräftigen Schuld- sprüche ausgefällten Geldstrafe eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB bilden zu können. Auf die Höhe des amtlichen Honorars in erster Instanz ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Darüber hinausgehend unterliegt auch dieser Punkt auf Grund der fehlenden dies- bezüglichen Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechte- rungsverbot (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Der Rechtskraft nicht zugänglich sind die Verfügungen betreffend DNA sowie der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. V.1 und V.2 des vor- instanzlichen Urteilsdispositivs). Verfahrensgegenstand bilden somit aufgrund der beschränkten Berufung der Pri- vatklägerin die Freisprüche von der Anschuldigung der Schändung und der ver- suchten sexuellen Nötigung (Ziff. I.1 und I.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), die damit im Zusammenhang stehende Strafzumessung (Ziff. I.1 des vorinstanzli- chen Urteilsdispositivs; ohne Übertretungsbusse), die Verfahrenskosten sowie die Abweisung der privatklägerischen Zivilforderung (Ziff. IV.1 des vorinstanzlichen Ur- teilsdispositivs). Weiter zu überprüfen sind aufgrund der Berufung des Beschuldig- ten die Verurteilung zu einer Landesverweisung und deren Dauer (Ziff. II.3 des vor- instanzlichen Urteilsdispositivs) samt Ausschreibung im SIS (Ziff. V.3 des vor- instanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der Be- rufung der Privatklägerin in zwei Anklagepunkten ist die Kammer weder bei der Strafzumessung noch hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung an das Ver- schlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Für den Fall, dass die Kammer die vorinstanzlichen Freisprüche bestätigt, ist sie hingegen an das Verschlechterungsverbot gebunden, das heisst sie darf das Urteil, insbesondere hinsichtlich Höhe der Geldstrafe und Dauer einer allfälligen Landesverweisung, diesfalls nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Vom Verschlechte- rungsverbot grundsätzlich nicht erfasst ist in jedem Fall die Höhe des erstinstanz- lich festgesetzten Tagessatzes der Geldstrafe (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.3.3; 144 IV 198 E. 5.3 f.). 6. Parteistellung der Privatklägerin Die Verteidigung beantragte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorfrage- weise, die Privatklägerin sei aus dem Verfahren zu weisen, weil sie gemäss Formu- lar «Strafantrag – Privatklage» vom 4. März 2020 (pag. 32 f.) unwiderruflich auf ihre Parteistellung verzichtet habe (pag. 434). Diesen Antrag wies die Vorinstanz mit der Begründung ab, der Verzicht auf dem Formular habe sich nur auf den Strafvorwurf der sexuellen Belästigung bezogen, wobei sowieso unklar sei, ob sich die Privatklägerin über die Bedeutung dieses Do- 9 kuments im Klaren gewesen sei. So habe sie in ihrer Erstbefragung gar geltend gemacht, sie behalte sich vor, den Beschuldigten noch anzuzeigen. Sie sei zudem auch mit der Übermittlung ihrer Angaben an die Opferberatungsstelle einverstan- den gewesen und habe nach dem Vorfall einen Anwalt konsultiert. Es bestünden somit diverse Hinweise, dass sie einen allfälligen Verzicht jedenfalls nicht willens- mängelfrei beabsichtigt habe (pag. 528 f., S. 9 f. der vorinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Dieser Einschätzung kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen, zumal sich der Verzicht auf dem fraglichen Formular nur auf den Tatvorwurf der sexuellen Belästigung bezieht, von welchem der Beschuldigte im Übrigen bereits heute rechtskräftig freigesprochen ist. Der Verzicht beschlug damit die weiteren, heute noch interessierenden Tatvorwürfe der versuchten sexuellen Nötigung und der Schändung nicht. Die Privatklägerin wurde vorinstanzlich mit ihren Anträgen zu Recht im Strafverfahren zugelassen. Oberinstanzlich wurde die Parteistellung der Privatklägerin nicht mehr in Frage gestellt, weshalb sich weitere Ausführungen da- zu erübrigen. 7. Säumnis der Privatklägerin Die Vorladung vom 30. Dezember 2022 für die Berufungsverhandlung (pag. 706 ff.) konnte der Privatklägerin ordnungsgemäss zugestellt werden (vgl. pag. 722.1). Dispensiert wurde sie nur mit Ausnahme ihrer eigenen Einvernahme (pag. 720). Dennoch blieb sie der oberinstanzlichen Hauptverhandlung unentschuldigt fern. Ihr Rechtsvertreter teilte zu Beginn der Verhandlung mit, seit mehreren Monaten kei- nen Kontakt mehr zur Privatklägerin zu haben. Die ihm bekannte Handynummer sei inaktiv und sie habe auf Emails und Anrufe nicht reagiert. Auch die Opferhilfe- stelle T.________ habe die Privatklägerin nicht mehr erreichen können. Die Beru- fung sei jedoch instruktionsgemäss erfolgt (pag. 759). Gemäss Art. 407 Abs. 1 Bst. a StPO gilt die Berufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt. Im Weiteren gilt die Berufung gemäss Art. 407 Abs. 1 Bst. c StPO als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, nicht vorgeladen werden kann. Zumal die Privatklägerin ordnungsgemäss vorgeladen werden konnte und anläss- lich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung durch ihren amtlichen Rechtsvertreter rechtsgültig vertreten war, gilt ihre Berufung nicht als zurückgezogen (Art. 407 Abs. 1 Bst. a und c StPO e contrario). Folglich beschloss die Kammer – in Einklang mit den Parteivertretern (vgl. pag. 759 f.) –, die Verhandlung trotz Abwesenheit der Privatklägerin fortzusetzen (pag. 761). 10 II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung 8. Rechtskräftige Schuldsprüche Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise geringfügigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Sachbeschä- digung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. II des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs sind in Rechtskraft erwachsen. Es ist damit oberinstanzlich von dem durch die Vorinstanz jeweils als erwiesen erachteten Sachverhalt auszugehen, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (pag. 553 ff., S. 34 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Ebenso kann im Hinblick auf die rechtskräftigen Schuldsprüche bezüglich der rechtlichen Würdigung auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 555 ff., S. 36 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Erwägungen zur Strafzumessung und Landesverweisung wird der massgebliche Sachverhalt dieser Tatbestände an dieser Stelle nochmals kurz zusammengefasst: Am 6. Juli 2020 entwendete der Beschuldigte im N.________ Megastore in Biel drei Flaschen Whiskey mit einem Gesamtwert von CHF 135.85 und am 9. Juli 2020 im N.________ am S.________ (Ort) 12 Einheiten Bier mit einem Gesamtwert von CHF 21.00. Aufgrund der Deliktssummen handelt es sich dabei um geringfügige Vermögensdelikte nach Art. 172ter StGB. Weiter versuchte der Beschuldigte am 22. Juli 2020 in der Filiale P.________gasse der Q.________ in Bern einen Koffer sowie diverse Kleidungsstücke mit einem Gesamtwert von CHF 1'456.45 zu ent- wenden, wofür er wegen versuchten Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wurde. Sodann entwendete er am 22. Septem- ber 2020 zusammen mit G.________ im N.________ an der R.________strasse in Bern 13 Flaschen Whiskey mit einem Gesamtwert von CHF 509.35, wofür ein Schuldspruch wegen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB erfolgte (pag. 553 ff., S. 34 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). In den Fällen vom 9. und 22. Juli 2020 sowie im Fall vom 22. September 2020 machte sich der Beschuldigte zudem aufgrund bestehender Hausverbote in den entsprechenden Filialen jeweils des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB schuldig (pag. 557 f., S. 38 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Ferner wurde der Beschuldigte der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen, nachdem er am 17. März 2020 eine Weinflasche gegen die Eingangstür des Lebensmittelladens des Strafklägers geworfen hatte, wodurch die äussere Scheibe der Türe zerbrochen war (pag. 559, S. 40 der vorinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Schliesslich konsumierte der Beschuldigte einige Tage vor dem 22. Juli 2020 eine unbekannte Menge Kokain und Cannabis, wofür er wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Betäu- bungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) schuldig gespro- chen wurde (pag. 560, S. 41 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 11 9. Beweiswürdigung Schändung und versuchte sexuelle Nötigung 9.1 Vorwurf gemäss Ziff. I.1-2 der Anklageschrift Die Privatklägerin wehrt sich mit ihrer Berufung gegen den Freispruch des Be- schuldigten von den Vorwürfen der Schändung und der versuchten sexuellen Nöti- gung. Mit Anklageschrift vom 14. Februar 2022 wird dem Beschuldigten bezüglich der Schändung vorgeworfen, er habe am 2. März 2020 um ca. 06:30 Uhr in der Woh- nung des Zeugen in T.________ (Ortschaft) die Privatklägerin, die als Folge des Konsums einer grossen Menge Alkohol und des Konsums von Kokain und eventu- ell von Benzodiazepinen sowie möglicherweise als Folge eines Sauerstoffmangels bewusstlos gewesen sei oder tief geschlafen habe und deshalb widerstandsunfähig gewesen sei, mit der Hand unter den Kleidern im Vaginalbereich angefasst und ih- re nackte Brust geleckt (pag. 317 f.). Hinsichtlich der versuchten sexuellen Nötigung wird ihm vorgeworfen, er habe am selben Datum und Ort am frühen Morgen versucht, die Hand der Privatklägerin an sein aus der Hose hervorgeholtes, erigiertes Glied zu führen, indem er an ihrer Hand in Richtung seines Gliedes gezogen habe. Die Privatklägerin habe sich ge- gen diese Handlung gewehrt, indem sie sich vom Beschuldigten entfernt habe, so- dass die sexuelle Nötigung nicht gelungen sei (pag. 318). 9.2 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Bezüglich der allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagen- analyse im Besonderen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 526 ff., S. 7 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat die Beweismittel, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor- lagen, zutreffend wiedergegeben und zusammengefasst (pag. 529 ff., S. 10 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden. Als ergän- zende Beweismittels berücksichtigt die Kammer zusätzlich die Aussagen des Be- schuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 762 ff.). Auf eine Zusam- menfassung dieser Aussagen wird verzichtet und stattdessen in der nachfolgenden Beweiswürdigung direkt darauf eingegangen. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung war sodann beabsichtigt, den Zeugen sowie die Privatklägerin erneut einzuvernehmen. Wie bereits ausgeführt erschien die ordnungsgemäss vorgeladene Privatklägerin (vgl. pag. 722.1) nicht. Auch der Zeuge blieb der Berufungsverhandlung trotz fristgerechter und ordnungs- gemässer Vorladung unentschuldigt fern (vgl. pag. 715.1.). Es stellte sich deshalb die Frage, inwieweit auf die beabsichtigten Einvernahmen der Privatklägerin und des Zeugen verzichtet werden konnte. Die unmittelbare Abnahme eines Beweises ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang eines Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn 12 es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) ab- hängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erfor- derlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2). Vorliegend handelt es sich nicht um ein klassisches Vieraugendelikt, da ein Zeuge die Geschehnisse beobachtet haben will. Dessen Einvernahme wurde von den Parteien im Berufungsverfahren nicht beantragt, sondern er wurde von Amtes we- gen vorgeladen. Hinsichtlich der beabsichtigten Einvernahme der Privatklägerin ist zu berücksichtigen, dass sie die vorinstanzlichen Freisprüche von den Vorwürfen der Schändung und der sexuellen Nötigung als einzige Partei revidiert haben möchte – die Generalstaatsanwaltschaft hat mit ihrer fehlenden Anschlussberufung ihr Einverständnis mit den Freisprüchen signalisiert und an der Hauptverhandlung dann auch entsprechende Anträge gestellt. Unter diesen Umständen darf von der Privatklägerin verlangt werden, dass sie sich als mutmassliches Opfer und Privat- klägerin mit Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen am Verfahren beteiligt. In Einklang mit ihrem Rechtsvertreter (pag. 760) wertet die Kammer das Nichter- scheinen der Privatklägerin als impliziten Verzicht auf ihre Einvernahme. Sowohl die Privatklägerin als auch der Zeuge wurden von der Polizei, der Staats- anwaltschaft sowie von der Vorinstanz eingehend zu den Tatvorwürfen befragt. Die gemachten Aussagen weisen eine hinreichend hohe Aussagequalität auf, welche es ohne Weiteres erlaubt, die Schilderungen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu über- prüfen. Eine erneute Einvernahme des Zeugen oder der Privatklägerin erscheint auch unter diesem Blickwinkel nicht erforderlich. Aus diesen Gründen beschloss die Kammer, auf eine erneute Einvernahme des Zeugen und der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren zu verzichten und die Verhandlung trotz deren Nichterscheinen fortzusetzen (pag. 761). 9.4 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz hat sich sorgfältig und detailliert mit den Aussagen des Beschuldig- ten, der Privatklägerin und des Zeugen sowie mit den objektiven Beweismitteln auseinandergesetzt. Darauf kann vollumgänglich verwiesen werden (pag. 545 ff., S. 26 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte hat nicht bestritten, am fraglichen Abend auf C.________ und J.________ getroffen zu sein und sich mit diesen – ihm zuvor unbekannten Personen – in die Wohnung von J.________ begeben zu haben. Der Rahmensachverhalt ist demnach erstellt. Allerdings hat der Beschuldigte stets bestritten, in der fraglichen Wohnung an der F.________strasse ohne Einverständnis von C.________ sexuelle Handlungen an dieser vorgenommen zu haben bzw. versucht zu haben, solche vorzunehmen. Vorbemerkung zur Beweiswürdigung An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend mit den Sexualdelikten klassische Vier- Augen-Delikte angeklagt sind. In casu besteht die Besonderheit, dass am fraglichen Abend eine Dritt- person anwesend gewesen ist. Daher bildet nebst der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 13 und jener von C.________ insbesondere die Würdigung der Aussagen des direkten Tatzeugen, J.________, Kern der Beweiswürdigung. Heranzuziehen sind selbstverständlich auch die dem Gericht vorliegenden objektiven Beweismittel. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Zu würdigen sind zunächst die Aussagen des Beschuldigten. Dieser hat die ihm gemachten Tatvor- würfe konstant bestritten. Dabei ist er oft auch zum Gegenangriff übergegangen. So hat er J.________ als "Lügner" und "Drögeler" und C.________ als "Prostituierte" bezeichnet. Derartige Ge- genangriffe stellen grundsätzlich ein Lügensignal dar. Zudem sind die Aussagen des Beschuldigten über den Zustand von C.________ als inkonstant zu bezeichnen. Zunächst hatte er nämlich erklärt, dass C.________ bis zum Eintreffen der Polizei immer wach gewesen sei (pag. 102, Z. 155). Auf Vorhalt, dass C.________ nachweislich bewusstlos gewe- sen sei, hat der Beschuldigte dann ausgesagt, dass er sich aufgrund des Streits mit J.________ nicht darauf geachtet habe, in welchem Zustand sich C.________ befunden habe (pag. 104, Z. 226 ff.). Letztlich gab er an der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass C.________ – als J.________ die Polizei alarmiert habe – auf dem Sofa geschlafen habe (pag. 450, Z. 43). Auch diese erkennbaren Unregel- mässigkeiten sprechen grundsätzlich gegen die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten. Auch hinsichtlich der Frage, ob er und C.________ sich in gegenseitigem Einverständnis näherge- kommen seien, widerspricht sich der Beschuldigte mehrfach (vgl. hierzu u.a. pag. 102, Z. 133 ff.; pag. 104, Z. 244 ff.; pag. 20, Z. 90 ff.; pag. 449, Z. 37). Ungeachtet der vorhandenen Lügensignale ist jedoch festzuhalten, dass der Beschuldigte beispiels- weise glaubhaft angegeben hat, dass nicht – wie von J.________ behauptet – er es gewesen sei, welcher am fraglichen Abend Pornofilme auf seinem Handy abgespielt hat. Der Beschuldigte gab da- zu nämlich an, dass dies J.________ selber getan habe. Sein eigenes Handy habe er in einer Bar vergessen gehabt, was es ihm unmöglich gemacht habe, derartige Filme abzuspielen. Diese grundsätzlich glaubhaften Angaben des Beschuldigten werden durch die Aussagen von C.________ untermauert, welche ebenfalls erklärt hat, dass es J.________ gewesen sei, welcher Videos mit por- nografischem Inhalt gezeigt habe (pag. 112, Z. 203 ff.). Dass in diesem Rahmen überhaupt pornografische Videos abgespielt worden sind, zeigt, dass in der Wohnung an der F.________strasse eine relativ enthemmte Stimmung geherrscht haben dürfte. Dazu passt auch der von allen Beteiligten einigermassen gleich umschriebene Alkohol- bzw. Drogenkon- sum. Die Art, wie der Beschuldigte die Atmosphäre umschrieben hat, fügt sich in dieses Bild ein. So gab er an, alles sei laut und Durcheinander gewesen. Es sei Musik gelaufen und C.________ habe getanzt. Sie hätten auf dem Sofa auch über Sex gesprochen. Dies alles erscheint dem Gericht in An- betracht der gesamthaft betrachteten Parteiaussagen als durchaus nachvollziehbar. Aufgrund der vor allem im Kernsachverhalt vorhandenen Hinweise auf Lügensignale sind die Aussa- gen des Beschuldigten nicht als sonderlich glaubhaft zu bewerten. Es kann aufgrund dieser Elemente jedenfalls nicht grundsätzlich auf seine Angaben abgestellt werden. Umso mehr fällt damit die Frage ins Gewicht, ob vollumfänglich auf die Aussagen von J.________ bzw. C.________ abgestellt werden kann, welche den Beschuldigten erheblich belasten. Würdigung der Aussagen von J.________ Vorbemerkung Auch wenn die Aussagen von J.________ letztlich gesamthaft zu würdigen sind, rechtfertigt es sich der Übersicht halber, diese grob den jeweiligen Tatvorwürfen (sexuelle Belästigung, mehrfach began- gen/versuchte sexuelle Nötigung bzw. Schändung) zuzuordnen. Aussagen zu der sexuellen Belästigung bzw. der versuchten sexuellen Nötigung An seiner delegierten Einvernahme vom 02.03.2020 (pag. 89 ff.) hat J.________ vorerst ausgeführt, dass jeglicher Körperkontakt, welchen der Beschuldigte zwischen sich und C.________ habe herstel- len wollen, von dieser nicht erwünscht gewesen sei. C.________ habe dem Beschuldigten dies mehr- fach dezidiert zu verstehen gegeben und ihn immer weggestossen. Bereits in der darauffolgenden staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13.01.2022 (pag. 93 ff.) hat J.________ diese Aussagen sehr deutlich revidiert und ausgeführt, dass zwischen C.________ und dem Beschuldigten auch ein- vernehmlicher körperlicher Kontakt stattgefunden habe. C.________ und der Beschuldigte hätten zu- 14 sammen "umegmacht". Das habe C.________ zunächst auch gewollt. Diese Angaben hat J.________ an der Hauptverhandlung vom 09.06.2022 (pag. 441 ff.) bestätigt. Weiter gab er hier an, dass es sein könne, dass C.________ den Beschuldigten auch in seiner Intimzone berührt habe. Auch führte er aus, dass der Beschuldigte C.________ auch schon vor deren Bewusstlosigkeit an den Genitalien und an den Brüsten angefasst habe, was nicht gegen deren Willen geschehen sei (pag. 445, Z. 31 f.). Mit seinen erstmals bei der Staatsanwaltschaft gemachten Aussagen, wonach C.________ über rela- tiv lange Zeit mit den Berührungen des Beschuldigten einverstanden gewesen sei bzw. diese auch gewollt habe, widerspricht J.________ den Angaben von C.________ diametral. Diese hatte nämlich bis zuletzt erklärt, dem Beschuldigten nie freiwillig näher gekommen zu sein. Dieser eklatante Wider- spruch wirft gleichzeitig Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Tatzeugen, als auch an den- jenigen des Opfers auf. Mehrfach wurde J.________ anlässlich seiner Einvernahmen sodann die Frage gestellt, wie C.________ den Beschuldigten denn abgewehrt habe, als es ihr zu viel geworden sei bzw. wie der Beschuldigte habe merken können, dass er nun eine Grenze überschreite. Diese Frage hat J.________ jeweils unterschiedlich beantwortet. Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 02.03.2020 (pag. 89 ff.) hat er gesagt, dass C.________ den Beschuldigten weggestossen und ihm gesagt habe, dass er die Berührungen sein lassen solle. An der staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me vom 13.01.2022 (pag. 93 ff.) hat J.________ ausgeführt, dass es – nach dem einvernehmlichen "Rummachen" - einen Zeitpunkt gegeben habe, in dem C.________ mehrmals Nein gesagt habe, als der Beschuldigte sie berührt habe (pag. 96, Z. 118 ff.). An der gleichen Einvernahme sagte er, dass er nicht mehr genau wisse, was C.________ dem Beschuldigten gesagt habe, als sie nicht mehr habe angefasst werden wollen. Sie habe dies jedoch unmissverständlich getan (pag. 97, Z. 162 ff.). Anläss- lich der Hauptverhandlung vom 09.06.2022 (pag. 441 ff.) hat J.________ dann folgende Aussagen gemacht: "Es war eigentlich alles gut, bis ich das Gefühl gehabt habe, dass es langsam auf die Beläs- tigungs-Seite gerutscht ist, also ein bisschen übergriffig (pag. 442, Z. 26 ff.)". Und: "(…) Ich habe es einfach 'abusiv' gefunden. Also aus meiner Sicht war es über der Grenze, was sie wohl selber auch so empfunden hat (pag. 443, Z. 39 ff.)." Die erneute Frage, ob für den Beschuldigten der Zeitpunkt er- kennbar gewesen sei, in dem C.________ die Berührungen nicht mehr gewollt habe, hat J.________ an der Hauptverhandlung bejaht. Sie habe in diesem Moment wohl einfach gespürt, dass ihre Grenze überschritten worden sei. Sie habe dem Beschuldigten mehrmals gesagt, jetzt sei fertig und sie wolle nicht mehr angefasst werden. Er könne aber nicht mehr genau sagen, wo die Grenze gewesen sei. Wie sich aus dieser Darstellung ergibt, hat J.________ zwar stets erklärt, dass C.________ vom Be- schuldigten irgendwann nicht mehr habe berührt werden wollen. Wie genau sich dies geäussert hat, konnte J.________ aber nicht mehr sagen, was es schwierig macht, die Situation nachzuvollziehen. Ebenfalls erweist sich als problematisch, dass J.________ die Geschehnisse mit eigenen Empfindun- gen verknüpft, welche er sodann auf C.________ zu projizieren scheint. Es kann jedenfalls nicht aus- geschlossen werden, dass diese subjektiven Empfindungen von J.________ sein Aussageverhalten beeinflusst haben. Zuletzt ist darauf einzugehen, dass J.________ erst am Schluss der delegierten Einvernahme vom 02.03.2020 erwähnt hat, dass der Beschuldigte seinen 'harten Schwanz' aus der Hose genommen und versucht habe, die Hand von C.________ an diesen zu führen. Er schilderte jedoch weder das Geschehnis an sich, noch die Reaktion von C.________ in der zu erwartenden Detailliertheit. Auch zu seinem eigenen Empfinden machte J.________ an dieser Stelle keine Aussagen, was in Anbetracht der Brisanz der Situation doch sehr erstaunlich ist. Weder an der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme noch an der Hauptverhandlung hat J.________ diesen Vorfall dann erneut beschrieben. Dass er sich letztlich an eine so markante Handlung nicht mehr erinnert, erscheint doch sehr erstaunlich. Insgesamt sind die diesbezüglichen Aussagen des Zeugen J.________ daher wenig glaubhaft. Aussagen zur Schändung Sowohl in der delegierten Einvernahme vom 02.03.2020 (pag. 89 ff.), in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13.01.2022 (pag. 93 ff.) als auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 09.06.2022 (pag. 441 ff.) hat J.________ ausgeführt, dass er bei der Rückkehr von der Toilette gesehen habe, wie C.________ bewusstlos auf dem Sofa gesessen sei. Weiter habe er festgestellt, dass der Be- schuldigte sich an dieser zu schaffen gemacht habe. Er habe dem Beschuldigten gesagt, er solle dies unterlassen, dieser habe jedoch einfach weitergemacht. Diesen groben Rahmensachverhalt hat 15 J.________ im Wesentlichen immer gleich geschildert, was grundsätzlich ein Realitätskriterium dar- stellt (Konstanz). Widersprüche in den Aussagen von J.________ finden sich jedoch, wenn es um Tateinzelheiten geht. Namentlich gab J.________ als Antwort auf die Frage, was der Beschuldigte denn genau gemacht habe, an der delegierten Einvernahme vom 02.03.2020 folgendes an: "(…) Der Typ sass rechts von ihr. Über ihrem Schoss war seine Jacke gelegt, eine Titte hatte er ausgepackt und leckte daran. Ich riss dann die Jacke weg und sah, dass er mit seiner Hand in der Unterhose meiner Tante war. Ihre Hosen waren geöffnet (pag. 90, Z. 48 ff.)" Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13.01.2022 sagte er: "Das Krasse war, dass er ihre Brüste freigemacht hatte, und hat mit seinen Händen ihre Genitalien berührt (…) Ihre Brust war frei, und er hat die Brust massiert und geleckt (…) Er hat sie masturbiert sozusagen, er war mit den Fingern in ihrer Vagina (…) Er hat ihr den Hosenla- den aufgemacht, die Hosen bis zu den Knien heruntergezogen (pag. 95, Z. 56 ff.; pag. 95, Z. 73; pag. 96, Z. 92; pag. 97, Z. 128 ff.)". An der Hauptverhandlung vom 09.06.2022 gab J.________ folgendes zu Protokoll: "Der Beschuldigte hat sie an den Genitalien angefasst, die Kleider waren unten. Die eine Brust war auch draussen. Also er war ihre Brüste am Betatschen und ihre Genitalien am Anfassen (…) also wirklich in ihre Hose rein und wieder raus (pag. 442, Z. 42 ff.)." Wie ersichtlich ist, benannte J.________ in seinen Einvernahmen zwar immer die gleichen Körperstel- len von C.________, welche der Beschuldigte mit seinen Händen bzw. seiner Zunge berührt haben soll. Allerdings hat er lediglich anlässlich seiner ersten Befragung die Jacke angesprochen, welche der Beschuldigte angeblich über den Schoss von C.________ gelegt und welche er daraufhin wegge- rissen habe. In den nachfolgenden Einvernahmen fand diese Jacke keine Erwähnung mehr. Der Wegfall dieses nicht unwesentlichen Details ist nicht nachvollziehbar, zumal der Anblick, welcher sich dem Beschuldigten bei der Rückkehr von der Toilette geboten hat - abhängig davon, ob die Jacke auf dem Schoss von C.________ lag oder nicht - ein ganz anderer gewesen sein dürfte. Widersprüchlich erscheint ebenfalls, dass J.________ zunächst zu Protokoll gab, dass der Beschul- digte die Hose von C.________ "nur" geöffnet gehabt habe, um sodann zu erklären, dass diese bis zu den Knien heruntergezogen gewesen sei. Dies zeigt, dass in seinen Aussagen auch gewisse Aggra- vierungstendenzen vorhanden sind. Ausserdem findet die Tatsache, dass die Hose von C.________ auch beim Eintreffen der Kantonspolizei heruntergezogen gewesen sei, im Anzeigerapport vom 03.04.2020 (pag. 28 ff.) erstaunlicherweise keine Erwähnung. Sollte die Darstellung von J.________ stimmen, bliebe unklar, wer die Hose von C.________ zwischen dem eigentlichen Vorfall und dem Eintreffen der Polizisten wieder hochgezogen hat. Dazu hat J.________ nicht Stellung genommen. Nebstdem vorliegend diverse Unstimmigkeiten in den Tateinzelheiten festgestellt werden können, stellt sich dem Gericht vorliegend die Frage, weshalb J.________ erst aktiv ins Geschehen eingegrif- fen hat, als C.________ bereits bewusstlos gewesen ist. Schliesslich führte er konstant aus, dass sei- ne "Tante" schon vor diesem Zeitpunkt mehrfach gesagt habe, dass es jetzt genug sei und sie die Berührungen des Beschuldigten nicht mehr wolle. Es erscheint ziemlich realitätsfern, dass er den Be- schuldigten, den er als übergriffig empfindet, zunächst trotz offensichtlich fehlendem Einverständnis seitens C.________ einfach gewähren lässt. Dass er sodann die wegdämmernde Privatklägerin sogar über längere Zeit mit dem Beschuldigten alleine lässt, um sich auf die Toilette zu begeben, ist eben- falls kaum nachvollziehbar. Fazit zu den Aussagen von J.________ Im Ergebnis kann zwar festgehalten werden, dass die Aussagen von J.________, gerade was den Rahmensachverhalt des Schändungsvorwurfes angeht, als relativ konstant zu bezeichnen sind. Aller- dings sind die Aussagen des Zeugen in wesentlichen zentralen Fragen wenig konstant und teilweise auch unlogisch sowie wenig nachvollziehbar. Bemerkenswert ist überdies, dass J.________ auch angegeben hat, am fraglichen Abend selber Al- kohol und Drogen konsumiert sowie eine Schlaftablette eingenommen zu haben (pag. 90, Z. 38 ff., pag. 443, Z. 16 f.). J.________ wurde leider weder einem Alkoholtest, noch einem Drogen- und Medi- kamentenscreening unterzogen. Trotzdem stellt sich ernsthaft die Frage, ob seine Wahrnehmungs- fähigkeit am Tatabend in massgebender Weise vermindert gewesen sein könnte. Gesamthaft be- trachtet erscheinen die Aussagen von J.________ als zu wenig glaubhaft und zuverlässig, um be- weismässig vollumfänglich darauf abstellen zu können. 16 Aussagen von C.________ C.________ konnte zum Schändungsvorwurf keine originären Angaben machen, sondern die Ge- schehnisse nur vom Hörensagen wiedergeben. Daher wird auf die Darstellung ihrer Aussagen zur Schändung vorliegend verzichtet. In Bezug auf die sexuelle Belästigung blieb C.________ zwar stets dabei, dass sie die vom Beschul- digten initiierten Berührungen allesamt nicht gewollt habe. In ihren Aussagen finden sich aber – abge- sehen von ihrer Konstanz – nur wenige Realitätskriterien. So sind diese als einigermassen detailarm zu beschreiben. C.________ erklärt beispielsweise, dass der Beschuldigte "mit ihr" habe sein wollen (pag. 110, Z. 68), dass er insistiert habe (pag. 123, Z. 212 f.) und immer wieder versucht habe, sie zu berühren und zu streicheln (pag. 123, Z. 222 ff.). Einzelne Tathandlungen, wie das in der Anklage- schrift umschriebene Küssen am Hals, das Anfassen am Gesäss und an den Brüsten über den Klei- dern etc., erwähnte sie hingegen gar nicht und nahm auch nur auf entsprechende Rückfrage dazu Stellung (beispielsweise pag. 125, Z. 295 f.; pag. 437, Z. 24 ff.). Insgesamt wirken ihre Aussagen auf- grund der fehlenden Details und Originalitätsmerkmale nicht besonders echt oder real erlebt. Auch den konkreten Sachverhalt, wonach der Beschuldigte seinen Penis hervorgeholt und versucht habe, ihre Hand an diesen zu führen, hat C.________ von sich aus gar nicht wiedergegeben. Anläss- lich der delegierten Einvernahme vom 04.03.2020 wurden C.________ die diesbezüglichen Aussagen von J.________ vorgehalten. Erst in diesem Zeitpunkt erklärte sie, dass der Beschuldigte das tatsäch- lich versucht habe, daran könne sie sich selber erinnern (pag. 112 f., Z. 212 ff.). Auch an der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 01.09.2021 hat C.________ zu diesem Tatvorwurf erst auf wie- derholte und konkrete Nachfrage Aussagen gemacht (pag. 123 f., Z. 238 ff.). Bei ihrer Befragung an der Hauptverhandlung hat sie dann von sich aus gesagt, dass der Beschuldigte ihre "Hand gehalten" habe und dass sie sein Glied hätte berühren sollen (pag. 437, Z. 12 f.). Weitere Details blieb sie je- doch schuldig. Der Umstand, dass C.________ den besagten Vorfall weder an ihrer ersten Befragung noch an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von sich aus erwähnte, erscheint ungewöhnlich. Immerhin ist die Tatsache, dass ein mehr oder weniger fremder Mann seinen Penis aus der Hose nimmt und ver- sucht, eine Berührung daran zu erzwingen, als sehr einschneidendes Erlebnis zu bewerten. Ebenfalls wären im Zusammenhang mit einem derartigen Ereignis nicht nur eine detailreichere, sondern auch eine emotionalere Aussage zu erwarten gewesen. C.________ macht jedoch keinerlei Angaben zu ih- rem Gefühlserleben im fraglichen Moment, sondern erklärt nur, dass sie danach vom Sofa zum Stuhl gegangen sei und dem Beschuldigten gesagt habe, er solle doch ins "Puff" gehen. Hinzu kommt, dass die Aussagen von C.________ in sich widersprüchlich sind. Bei ihrer ersten Einvernahme hatte sie nämlich noch erklärt, dass sie nicht gesehen habe, ob der Beschuldigte seinen Penis ausgepackt ha- be (pag. 113, Z. 227). Bei der Staatsanwaltschaft erklärte sie daraufhin klar, der Beschuldigte habe dies getan (pag. 124, Z. 253 ff.). Es erschliesst sich dem Gericht zudem in keiner Art und Weise, weshalb weder C.________ noch J.________ den Beschuldigten bei einem derartigen ungebührli- chen Verhalten nicht bereits aus der Wohnung gewiesen, sondern diesen weiterhin bei sich beher- bergt haben. Insgesamt erweist sich die Situation demnach als nicht nachvollziehbar. Die diesbezügli- chen Aussagen erscheinen zu wenig glaubhaft, um beweismässig vollumfänglich darauf abstellen zu können. Würdigung der objektiven Beweismittel Wie sich aus dem Anzeigerapport vom 03.04.2020 (pag. 28 ff.) ergibt, ist C.________ bei Eintreffen der Polizisten an der F.________strasse bewusstlos auf dem Sofa gesessen. Dass die später eintreffende Ambulanz C.________ einen GCS von 13 bzw. 14 zugewiesen hat, vermag an den Feststellungen der Polizei nichts zu ändern. Damit ist die Bewusstlosigkeit von C.________ zu diesem Zeitpunkt erwiesen. Dieses Sachverhaltselement stimmt mit den Schilderungen von C.________ und J.________ überein. Seinen Ursprung hat der Zustand von C.________ indessen nicht (wie von dieser vermutet) in K.O.-Tropfen gehabt (vgl. IRM-Gutachten, pag. 72). Vielmehr könnte die Bewusstlosigkeit auf den hohen Alkoholkonsum zurückzuführen gewesen sein, wurde bei C.________ doch eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von 2.69 bis 3.39 Gewichtspromille errechnet (pag. 72). Weiter ergibt sich aus dem Rapport des KTD vom 29.03.2020 (pag. 36 ff.), dass an den Brüsten von C.________ bei beidseitiger Probenentnahme DNA-Spuren sichergestellt und ausgewertet haben werden können (Ziff. II.3.2.). Im festgestellten Mischprofil ist das Profil des Beschuldigten komplett 17 enthalten gewesen. Es versteht sich von selbst, dass dieser Befund belegt, dass der Beschuldigte die Brüste von C.________ berührt hat. Ob es sich dabei aber um einen freiwilligen Kontakt gehandelt hat oder nicht, ergibt sich aus dem Rapport des KTD ebenso wenig wie die Antwort auf die Frage, weshalb bei der zusätzlich durchgeführten Y-Analyse Merkmale von zwei männlichen Personen ge- funden worden sind. Die Probenentnahme am inneren und äusseren Genitalbereich hat zu keinen Er- gebnissen geführt. Die an den Händen des Beschuldigten entnommenen Proben sind indes nicht ausgewertet worden (pag. 39). Im Endeffekt fehlt es den objektiven Beweismitteln in casu an genügender Aussagekraft. Zwar belegt der Anzeigerapport die Bewusstlosigkeit von C.________ im Moment des Eintreffens der Polizei. Ob jedoch der Beschuldigte an ihr vorgängig sexuelle Handlungen vorgenommen hat, kann aus dem Rapport nicht abgeleitet werden. Ebenso wenig belegen die DNA-Spuren an den Brüsten einen un- freiwilligen Kontakt. Zu bedenken sind hier insbesondere die Aussagen von J.________, welcher (auch) von einem freiwilligen körperlichen Kontakt (inkl. Berührungen der Brüste) gesprochen hat. Da keine Spuren von K.O-Tropfen oder MDMA bzw. Ecstasy im Urin von C.________ nachgewiesen werden konnten, kann der Beschuldigte auch nicht für deren Zustand verantwortlich gemacht werden. Fazit im Hinblick auf den Schändungsvorwurf (Ziff. I.1. AKS) Gesamthaft betrachtet bestehen nach der Würdigung aller zur Verfügung stehenden subjektiven Be- weismittel ernsthafte und nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt tatsäch- lich wie in Ziff. I.1. der Anklageschrift umschrieben abgespielt hat. Insbesondere vermögen die Aus- sagen des Tatzeugen, J.________, das Gericht nicht zu überzeugen. Obwohl sie im Rahmensach- verhalt relativ konstant sind, erscheinen sie zum Kernsachverhalt inkonstant, teilweise gar wider- sprüchlich und unlogisch. Insgesamt ergibt sich daraus ein unvollständiges Bild, welches auch an- hand der übrigen Aussagen bzw. der objektiven Beweismittel nicht komplettiert werden kann. Der Be- schuldigte ist deshalb nach dem Grundsatz in dubio pro reo vom Vorwurf der Schändung freizu- sprechen. […] Fazit im Hinblick auf die versuchte sexuelle Nötigung (Ziff. 1.3. AKS) Auch den unter Ziff. I.3. der Anklageschrift umschriebenen Vorfall geben weder J.________ noch C.________ glaubhaft wieder. Die Ausführungen sind als detailarm und teilweise widersprüchlich zu bezeichnen. Objektive Beweismittel liegen dazu keine vor. Auch betreffend die versuchte sexuelle Nötigung hat nach dem Grundsatz in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen. 9.5 Oberinstanzliche Vorbringen der Rechtsvertretung der Privatklägerin Die Rechtsvertretung der Privatklägerin brachte anlässlich der Berufungsverhand- lung zusammengefasst und im Wesentlichen vor, bezüglich der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten könne auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwie- sen werden. Auf seine Aussagen sei nicht abzustellen. Die Privatklägerin könne zum Vorwurf der Schändung keine eigenen Wahrnehmungen schildern, da sie be- wusstlos gewesen sei. Sie habe nur wiedergeben können, was der Zeuge ihr er- zählt habe. Dies zeige immerhin, dass der Zeuge gegenüber der Privatklägerin im unmittelbaren Nachgang dieses Ereignisses genau diese Angaben gemacht habe, wie später gegenüber den Strafverfolgungsbehörden. Zu den anderen Vorwürfen habe die Privatklägerin im Kerngeschehen wiederholt ausgesagt, sie sei auf dem Sofa gesessen und der Beschuldigte habe ihre Hand an seinen erigierten und aus- gepackten Penis gezogen. Dies sei ihm aber nicht gelungen. Die Erwägungen der Vorinstanz würden in diesem Punkt nicht überzeugen. Die Vorinstanz habe bean- standet, die Aussagen seien erst auf Nachfrage gemacht worden. Dieser Umstand mache die Aussagen aber noch nicht unglaubhaft. Es sei verständlich, dass es bei einer Einvernahme einfacher falle, wenn auf die konkrete Frage geantwortet wer- den könne. Der Inhalt sei im Kerngeschehen konstant. Es liege kein Belastungsei- 18 fer vor, zumal die Privatklägerin bei einem frei erfundenen Vorwurf eine vollendete Tat und nicht bloss einen Versuch beschrieben hätte. Die Aussagen der Privatklä- gerin würden bemerkenswerte Details enthalten, zum Beispiel, dass sie gesagt ha- be, der Beschuldigte solle ins Puff gehen, wenn er eine Frau wolle. Dies füge sich in den Kontext ein und erscheine nicht frei erfunden. Es seien keinerlei klassische Lügensignale erkennbar. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Vor- instanz trotzdem nicht auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt habe. Bei der versuchten sexuellen Nötigung sei auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen, dieser Sachverhalt habe als erstellt zu gelten. Die Aussagen würden sich zudem mit denen des Zeugen decken. Bezüglich dessen Aussagen habe die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass er den groben Rahmensachverhalt im Wesentlichen gleich geschildert habe. Die Vorinstanz habe gestört, dass der Zeuge die Jacke später nicht mehr erwähnt habe. Aber er habe die gleichen Körperstellen erwähnt, das sei wichtig. Später habe er von der geöffneten Hose und dann von der herun- tergezogenen Hose gesprochen. Weitere Widersprüche habe die Vorinstanz nicht genannt. Die Befragungen hätten mehr als zwei Jahre gedauert, die Jacke sei ne- bensächlich gewesen, daher sei nicht erstaunlich, dass sie nicht mehr erwähnt worden sei. Das Kerngeschehen bleibe gleich und das sei entscheidend. Auch be- züglich des Vorwurfs der sexuellen Nötigung würden die Aussagen des Zeugen mit denen der Privatklägerin übereinstimmen. Es sei auf die Aussagen abzustellen und dementsprechend habe der Sachverhalt als erstellt zu gelten. Bezüglich der objek- tiven Beweismittel sei die Bewusstlosigkeit durch den Blutalkoholwert und die Sau- erstoffversorgung zu erklären. Körperlich seien zwar keine eindeutigen Spuren er- kennbar gewesen, das sei bei den vorgeworfenen Handlungen aber keine Überra- schung. Die grünliche Verfärbung an der Brust der Privatklägerin könne mit gröbe- rem Drücken oder Massieren erklärt werden, dies passe zum Rahmensachverhalt. Die Polizei habe die Bewusstlosigkeit festgestellt. Auch der Bericht von Prof. Dr. med. K.________ sei beweisrelevant, da er bestätige, dass die Privatklägerin pro- fessionelle Hilfe gesucht habe und bei einer Psychologin angegeben habe, sie sei sexuell missbraucht worden und ekle sich vor dieser Nacht. Dieses Verhalten sei bei einem erfundenen Vorwurf nicht zu erwarten. Die Aussagen der Privatklägerin und des Zeugen könnten teilweise durch objektive Beweismittel erstellt werden re- spektive würden diesen nicht widersprechen. Der Freispruch sei zu Unrecht erfolgt (pag. 771 f.). 9.6 Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte dagegen anlässlich der Berufungsverhandlung zusam- mengefasst und im Wesentlichen vor, die Beweiswürdigung der Vorinstanz betref- fend Schändung und versuchte sexuelle Nötigung sei zu bestätigen. Eindeutig zu Gunsten des Beschuldigten zu werten sei, dass keine DNA-Spuren am inneren oder äusseren Genitalbereich der Privatklägerin festgestellt worden seien. Ande- rerseits seien Spuren an den Brüsten festgestellt worden, der Beschuldigte habe solche einvernehmlichen Berührungen aber geschildert und bestätigt. Die objektive Beweislage spreche klar für die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. Er habe nicht per se alles abgestritten, sondern geschildert, was passiert sei. Es seien zudem Merkmale einer weiteren männlichen Person an der Brust der Privatklägerin fest- gestellt worden. Dies widerlege, dass das etwas wäre, was die Privatklägerin nie 19 zugelassen hätte. Der Beschuldigte habe von Anfang an ausgesagt, auch der Zeu- ge habe die Privatklägerin angefasst und habe sie küssen wollen. Bezüglich der Bewusstlosigkeit bzw. Widerstandsunfähigkeit sei die Feststellung der Polizei nur eine Momentaufnahme, welche keine Schlüsse zulasse, was vorher gewesen sei. Mit Blick auf die Ausführungen auf pag. 68 sei davon auszugehen, dass die Privat- klägerin sich jederzeit hätte wehren können. Medizinisch würden keine Beurteilun- gen vorliegen, die die Bewusstlosigkeit oder den Tiefschlaf für einen spezifischen Zeitpunkt bestätigen würden. Es sei sonderbar, dass der Zeuge zuerst die Polizei angerufen habe und nicht die Ambulanz. Das wäre wohl kaum so gewesen, wenn sein «Tanti» wirklich bewusstlos gewesen wäre, dann hätte er sich kaum mit dem Beschuldigten beschäftigt. Die L.________ (Lokal) sei eine einschlägige ________ Kontaktbar, es sei nicht so, als sei man in einer normalen Bar gewesen. Der Aus- sagenwürdigung der Vorinstanz sei zu folgen. Die Privatklägerin und der Zeuge würden sich in zentralen Punkten widersprechen. Die Privatklägerin wolle nie mit dem Beschuldigten rumgemacht und jeden Körperkontakt abgelehnt haben. Der Zeuge habe dies deutlich revidiert. Er habe bestätigt, dass ein einvernehmlicher Körperkontakt stattgefunden habe. Der Zeuge habe auch seine Aussagen revidiert und gesagt, das Verhalten des Beschuldigten sei ihm subjektiv übergriffig erschie- nen. Die Vorinstanz habe erkannt, dass der Zeuge den Penisvorfall nur bei der ers- ten Einvernahme erwähnt habe, nachher nicht mehr. Auf die Aussagen des Zeugen und der Privatklägerin sei nicht abzustellen. Bezüglich der Schändung könne der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie sage, die Aussagen des Zeugen zum Rahmensachverhalt seien konstant. Der Zeuge habe bei der ersten Einvernahme gesagt, er sei 30 Minuten weg gewesen, nachher habe er gesagt, er sei nur ganz kurz weg gewesen. Es liege keine schlüssige Darstellung zum zeitlichen Ablauf vor. Vor der Vorinstanz habe der Zeuge gesagt, die Genitalien und Brüste der Pri- vatklägerin seien mit Einverständnis der Privatklägerin angefasst worden. Es zeige sich ein konstruierter Sachverhalt, die Aggravierungstendenz sei auch von der Vor- instanz dargelegt worden. Hingegen könne der Vorinstanz bezüglich der Aussa- genwürdigung des Beschuldigten nicht gefolgt werden. Dieser habe schlüssig dar- legen können, wie das Ganze abgelaufen sei. Es sei nachvollziehbar, dass er sich nicht genau zum Müdigkeitszustand der Privatklägerin habe äussern können. Auch sei nachvollziehbar, dass der Beschuldigte bei der zweiten Einvernahme aufgrund der im Raum stehenden Tatvorwürfe weniger geschildert habe. Die Aussagen des Beschuldigten seien glaubhaft und es sei darauf abzustellen. In dubio pro reo ver- blieben erhebliche Zweifel. Das Beweismass für einen Schuldspruch werde nicht erreicht, es habe ein Freispruch zu erfolgen (pag. 773 f.). 9.7 Oberinstanzliche Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Generalstaatsanwaltschaft im We- sentlichen aus, die Vorinstanz habe sich detailliert mit den Vorwürfen der sexuellen Nötigung und Schändung auseinandergesetzt. Die Staatsanwaltschaft könne dies akzeptieren. Die Vorinstanz habe «nur» in dubio pro reo freigesprochen, die Be- weislage sei alles andere als eindeutig. Es spreche einiges dafür, dass am Vorwurf der Schändung etwas dran sei. Der Beschuldigte behaupte, nicht an der Privatklä- gerin interessiert gewesen und zu allem gedrängt worden zu sein. Diese Schilde- rungen wirkten realitätsfremd. Der Beschuldigte habe immerhin eingeräumt, die 20 Privatklägerin geküsst zu haben. Er hätte sich der Situation entziehen können, wä- re sie ihm wirklich so unangenehm gewesen. Wieso habe er sein Interesse kom- plett abgestritten und nicht erzählt, wie es gewesen sei? Er habe versucht, den Zeugen schlecht darzustellen. Er habe gesagt, die Privatklägerin habe sich wie ei- ne Hure verhalten und der Zeuge sei ein Lügner und Drögeler, der die Privatkläge- rin habe betrunken machen wollen. Diese Schilderungen würden darauf abzielen, Zweifel an den Schilderungen der Privatklägerin und des Zeugen zu wecken. Der Beschuldigte habe gesagt, der Zeuge habe etwas von der Privatklägerin gewollt. Angesichts der langen Freundschaft und der sexuellen Orientierung des Zeugen dürfte dies nicht zutreffen. Es stelle sich die Frage, weshalb der Beschuldigte etwas erfinden müsse. Die Privatklägerin habe zum Kerngeschehen nichts sagen können, sie habe das Rahmengeschehen aber konstant geschildert. Es gebe teilweise und punktuelle Widersprüche, dies sei mit dem Alkoholkonsum und der Müdigkeit der Privatklägerin zu erklären. Der Zeuge habe die geltend gemachte Grenzüberschrei- tung immer wieder bestätigt. Er habe konstant ausgeführt, dass Handlungen im In- timbereich und an der entblössten Brust der Privatklägerin stattgefunden hätten. Er habe ungewöhnliche Reaktionen des Beschuldigten beschrieben, zum Beispiel, dass dieser gelacht und weitergemacht habe. Der Zeuge habe ausgesagt, der Be- schuldigte habe gedroht zu sagen, dass der Zeuge ein Drögeler und die Privatklä- gerin eine Prostituierte sei. Genau das habe der Beschuldigte dann gemacht. Es stelle sich die Frage, wieso der Zeuge einen solchen Vorfall erfinden würde, um 06:30 Uhr am Morgen. Er habe nichts davon gehabt, die Polizei zu rufen, zumal in seiner Wohnung Drogen gewesen seien. Es müsse etwas Entscheidendes vorge- fallen sein, dass der Zeuge die Polizei trotz allem gerufen habe. Es müsse auch ei- nen Grund gegeben haben, dass er zuerst die Polizei und nicht zuerst die Ambu- lanz gerufen habe. Er habe nach kurzer Zeit bei der Polizei angegeben, was pas- siert sei. Es wäre erstaunlich, wenn er übermüdet eine solche Geschichte erfunden hätte. Die Polizei habe festgehalten, dass die Privatklägerin bewusstlos gewesen sei. Sie müsse also mindestens kurz vor der Bewusstlosigkeit gewesen sein. Dass die Ambulanz nur einen GCS-Wert von 13 oder 14 gemessen habe, ändere nichts daran. Die Privatklägerin sei auch schon vor dem Eintreffen der Ambulanz mit Sauerstoff behandelt worden. Es spreche insgesamt einiges dafür, dass etwas an der Schändung dran sei. Der Zeuge habe das Rahmengeschehen in späteren Aus- sagen anders geschildert und habe teilweise widersprüchlich ausgesagt. Das habe in dubio pro reo zu einem Freispruch geführt. Bei späteren Aussagen sei zu be- denken, dass sie erst zwei Jahre nach dem Vorfall gemacht worden seien. Die Kernaussagen seien die gleichen, die Schilderung der Handlungen sei konstant geblieben. Im Ergebnis bleibe die Vermutung, dass eine Grenze überschritten wor- den sei. Es bestünden Zweifel an der Unschuld des Beschuldigten. Gleichzeitig liessen sich Zweifel, dass die Handlungen wie angeklagt stattgefunden hätten, nicht beseitigen. Der Freispruch in dubio pro reo sei nicht zu beanstanden (pag. 774 f.). 21 9.8 Beweiswürdigung der Kammer 9.8.1 Vorbemerkungen Die Kammer kann sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung vollumfänglich an- schliessen. Ergänzend ist festzuhalten, was folgt: Für den Tatvorwurf der mehrfachen sexuellen Belästigung nach Anklageziffer I.3 (pag. 318) liegt ein rechtskräftiger Freispruch vor. Die Vorinstanz hat den Frei- spruch damit begründet, weder die Aussagen des Zeugen noch jene der Privatklä- gerin seien als glaubhaft und zuverlässig zu bewerten. Hinzu komme, dass sich die beiden betreffend freiwilligen Körperkontakts sogar diametral widersprechen wür- den (pag. 547, S. 28 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Entsprechend ge- schmälert werde dadurch auch die Aussagekraft der objektiven Beweismittel, na- mentlich der gefundenen DNA-Spuren des Beschuldigten auf den Brüsten der Pri- vatklägerin, welche durchaus auch aus einem freiwilligen Kontakt herrühren könn- ten. Insgesamt seien die Zweifel zu gross und es habe ein Freispruch in dubio pro reo zu erfolgen (pag. 552, S. 33 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Für die vorliegende Prüfung relevant lässt sich daraus ableiten, dass nicht nachgewiesen werden konnte, dass alle anderen behaupteten sexuellen Kontakte zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin (nebst den in Ziff. I.1 und I.2 der Anklage- schrift geschilderten Handlungen) in jener Nacht tatsächlich gegen den Willen der Privatklägerin erfolgt sind. Diese Einschätzung blieb unwidersprochen und ist rechtskräftig. Sie bildet folglich den Rahmen für die vorliegende Prüfung. Somit kann auch bei der vorliegenden Prüfung der zu beurteilenden Anklagepunkte nicht angenommen werden, für den Beschuldigten sei im Zusammenhang mit diesen früheren sexuellen Handlungen – sollten sie denn überhaupt stattgefunden haben – bereits erkennbar gewesen, dass die Privatklägerin diese nicht wollte. Diese Aus- gangslage dürfte relevant sein in Bezug auf die Frage der Erkennbarkeit eines pri- vatklägerischen Nichtwollens für den Beschuldigten. Haben solche sexuellen Hand- lungen wie unter Anklageziffer I.3 tatsächlich stattgefunden, erfolgten sie in dubio pro reo nicht gegen den Willen der Privatklägerin. Haben sie nicht stattgefunden, gab es für die Privatklägerin auch keinen Grund, dem Beschuldigten ihren Unwillen kundzutun. So oder anders müsste vorliegend nachgewiesen werden können, - dass der Versuch des Beschuldigten, die Hand der Privatklägerin, die sich gemäss Anklageschrift im Wachzustand befunden hatte, an sein erigiertes, entblösstes Glied zu ziehen, tatsächlich stattgefunden hat und - dass der Beschuldigte die widerstandsunfähige Privatklägerin mit der Hand un- ter den Kleidern im Vaginalbereich angefasst und ihre nackte Brust geleckt hat bzw. dass für den Beschuldigten vor dem Wegdriften der Privatklägerin er- kennbar war, dass diese keine sexuellen Handlungen (mehr) mit ihm wollte. Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass ein solcher Nach- weis für beide Phasen misslingt. 9.8.2 Zum Vorwurf der versuchten sexuellen Nötigung Der Beschuldigte hat den Vorwurf der versuchten sexuellen Nötigung stets bestrit- ten. Auch oberinstanzlich verneinte er, seinen erigierten Penis hervorgeholt und die 22 Hand der Privatklägerin zu seinem Penis gezogen zu haben (pag. 767 Z. 28 ff.). Er habe seinen Penis in der Wohnung nie rausgenommen. Er habe Bier getrunken, aber er habe gewusst, was er mache (pag. 767 Z. 37 f.). Der Vorinstanz ist zuzu- stimmen, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht als sonderlich glaubhaft zu bewerten sind. So gelang es ihm auch oberinstanzlich nicht, klar Stellung zu bezie- hen, weshalb er trotz der angeblich angespannten Situation nicht auf den ersten Zug nach Bern ging, sondern bis um 06:30 Uhr in der Wohnung des Zeugen ver- blieb (vgl. pag. 768 Z. 31 ff.), oder weshalb er sich überhaupt in die Wohnung des Zeugen begab, wenn er doch von Anfang an von diesem wegen Geld bedrängt worden sein soll (vgl. pag. 767 Z. 1 ff.). Auch auf die Frage, weshalb der Zeuge trotz ausgelassener Stimmung das Portemonnaie des Beschuldigten weggenom- men haben soll, konnte dieser keine schlüssige Antwort liefern (vgl. pag. 769 Z. 1 ff.). Sein als ausweichend imponierendes Aussageverhalt erweckt den Ein- druck, dass es sich bei seinen Aussagen oftmals um Schutzbehauptungen handelt. Er scheint damit vermeiden zu wollen, dass ein Verdacht auf ihn fallen könnte, und holt dann, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, zur Gegenoffensive aus. Dieses Verhalten liess sich auch oberinstanzlich erkennen, als der Beschuldigte auf die Frage, welchen Grund der Zeuge hätte zu lügen, pauschal antwortete, die- ser sei Drogenhändler, der von ihm immer Geld erwartet habe (pag. 766 Z. 31 ff.). Nach Ansicht der Kammer dürfte dieses Verhalten indes zumindest teilweise darauf zurückzuführen sein, dass sich der Beschuldigte als Ausländer mit einem F-Ausweis in besonderem Masse vor den ausländerrechtlichen Konsequenzen ei- nes Schuldspruchs fürchtet. Insgesamt kann nach dem Gesagten hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten sexuellen Nötigung jedenfalls nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden. Der Zeuge erwähnte den dem Vorwurf der versuchten sexuellen Nötigung zu Grunde liegende Vorfall nur gerade ein einziges Mal, bei seiner Ersteinvernahme vom 2. März 2020. In der ersten Spontanerzählung sagte er lediglich, er habe zu Hause für alle etwas gekocht, sie seien zu dritt auf dem Sofa gesessen und es sei ihm nicht wohl gewesen. Der Beschuldigte sei auch sehr aufdringlich zu der Privat- klägerin gewesen und sie habe ihm mehrfach zu verstehen gegeben, dass sie das nicht wolle. Sie habe ihn mehrfach weggestossen (pag. 90 Z. 39 ff.). Erst explizit angesprochen auf anderes komisches Verhalten des Beschuldigten sagte er am Ende der Einvernahme aus, der Beschuldigte habe ihnen mehrfach Geld angebo- ten, er wisse nicht weshalb. Als sie beide gesagt hätten, sie würden für Geld nichts machen, habe der Beschuldigte gesagt, er habe einen grossen Schwanz. Der Be- schuldigte habe dann seinen harten Schwanz aus der Hose gepackt und versucht, die Hand der Privatklägerin zu nehmen, um seinen Schwanz damit zu berühren. Die Privatklägerin habe gefragt, was das solle und dass sie das nicht wolle (pag. 91 Z. 99 ff.). Mit dieser Aussage endeten die Erstaussagen des Zeugen, ohne weitere Erklärung oder Nachfrage. In der zweiten Einvernahme vom 13. Januar 2022 wur- de er zu diesem Vorfall weder befragt, noch machte er von sich aus Aussagen da- zu (vgl. pag. 94 ff.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er nur noch, am Anfang sei alles gut gewesen, dann sei es langsam auf die Belästi- gungsseite gerutscht, also ein bisschen übergriffig. Einfach mit dem Betatschen und die ganze Zeit die Brüste rausnehmen wollen (pag. 442 Z. 26 ff.). Anschlies- 23 send erzählte er gleich von seiner Rückkehr von der Toilette (bei sich zu Hause) und dem darauffolgenden Schändungsmoment (pag. 442 Z. 30 ff.). Die Phase vor seinem Toilettengang beschrieb er auf Frage als «leicht übergriffig» (pag. 442 Z. 40 f.). Davon, dass der Beschwerdeführer sein erigiertes Glied hervorgeholt oder gar die Hand der Privatklägerin zu diesem gezogen hätte, war somit auch hier kei- ne Rede. Ein solches Verhalten würde der Zeuge wohl keineswegs mehr als «ein bisschen übergriffig» oder «leicht übergriffig» bezeichnen. Hätte der Beschuldigte sein erigiertes Glied tatsächlich aus der Hose hervorgeholt, wäre dies dem Zeugen wohl nachhaltig in Erinnerung geblieben, zumal es sich dabei um ein einschnei- dendes Erlebnis handeln dürfte. Die Privatklägerin erwähnte in ihrer Erstbefragung vom 4. März 2020 auf Vorhalt der Aussage des Zeugen, wonach der Beschuldigte seinen Penis ausgepackt und versucht hätte, ihre Hand zu nehmen, damit sie diesen anfassen könnte, der Be- schuldigte habe «es» versucht und auch insistiert. Sie habe sich aber gewehrt und gesagt, dass sie das nicht wolle. Er habe ihr sogar Geld dafür angeboten. Sie habe ihm gesagt, sie sei keine Prostituierte und habe einen Freund. Sie würde so etwas nicht machen. Sie erinnere sich selber daran, danach erinnere sie sich an nichts mehr (pag. 112 f. Z. 212 ff.). Gleich anschliessend sagte sie jedoch auf Frage aus, der Beschuldigte sei neben ihr gesessen und habe seine Hose öffnen wollen. Nein, sie habe nicht gesehen, dass er den Penis rausgeholt hätte (pag. 113 Z. 224 ff.). Auch erwähnte sie spontan nichts in die Richtung, auch nicht in eigenen Worten, dass der Beschuldigte in der Wohnung ihre Hand in Richtung seines entblössten Glieds hätte führen wollen. Auf einer Fotovorweisung war es ihr zudem nicht mög- lich, den Beschuldigten zu erkennen; sie könne sich nicht an das Gesicht des Eri- treers erinnern (pag. 111 Z. 124 f.). Anlässlich der zweiten Einvernahme vom 1. September 2021 sagte sie im Rahmen ihrer Spontanerzählung, sie seien zu- sammen im Wohnzimmer gesessen. Auf einmal sei sie «weg» gewesen, von dort an könne sie sich an nichts mehr erinnern. Anschliessend erwähnte sie sogleich den angeblich darauffolgenden Schändungsmoment (pag. 119 Z. 73 ff.). Später gab sie auf Frage nach weiteren sexuellen Handlungen des Beschuldigten an ihr lediglich an, er habe unbedingt etwas von ihr gewollt. Er habe immer insistiert, aber es sei zwecklos gewesen. Wenn sie ihn jetzt sehen würde, würde sie ihn nicht ein- mal erkennen (pag. 123 Z. 210 ff.). Auf die Frage, ob er auch körperlich insistiert hätte, meinte sie, er habe immer wieder versucht, sie zu berühren. Sie habe ihm dann gesagt, er solle sie nicht anfassen. Auf weiteres Nachfragen präzisierte sie nur, er habe immer neben ihr sitzen wollen. Sie sei auf dem Sofa gesessen, dann habe sie auf den Stuhl gewechselt. Dann sei sie so böse geworden, dass sie ihm gesagt habe, wenn er eine Frau wolle, solle er ins Puff gehen und sie alleine lassen (pag. 123 Z. 233 ff.). Auch auf Frage, ob es weitere sexuelle Handlungen seitens des Beschuldigten gegenüber ihr gegeben habe, erwähnte sie nichts in Richtung des angeklagten Nötigungsvorwurfs (vgl. pag. 123 Z. 238 ff.). Selbst auf Vorhalt ih- rer Aussage bei der Polizei, der Beschuldigte habe sein Glied aus der Hose ge- nommen und versucht, ihre Hand zum Glied zu führen, gab sie einzig an, das sei gewesen, als sie aus der Bar zurückgekommen seien. Er habe insistiert, doch sie habe ihm gesagt, sie wolle nichts von ihm. Er habe sie dann streicheln wollen (pag. 124 Z. 243 ff.). Auf erneute Frage sagte sie, der Beschuldigte habe den 24 Reissverschluss öffnen wollen und sie habe ihm gesagt, er solle sie respektieren (pag. 124 Z. 248 ff.). Erst auf Rückfrage, ob der Beschuldigte den Reissverschluss habe öffnen wollen, dies aber nicht getan habe, meinte sie, doch, er habe dann den Penis hervorgeholt (pag. 124 Z. 252 f.). Auf die explizite Frage, wie er versucht ha- be zu erreichen, dass ihre Hand seinen Penis berühre, meinte sie sodann, er habe an ihrer Hand gezogen. Sie sei vom Sofa aufgestanden und zum Stuhl und habe ihm gesagt, er solle ins Puff gehen (pag. 124 Z. 256 f.). Später gab sie dann relativ pauschal an, wenn der Beschuldigte dies bestreite, sei das seine Sache. Diesen Teil habe sie sehr wohl mitbekommen, denn sie sei nicht verrückt (pag. 125 Z. 299 ff.). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. Juni 2022 gab die Privatklägerin spontan zu Protokoll, sie habe auf dem Sofa den Platz gewechselt, der Mann sei dann wieder zu ihr gekommen, er habe ihre Hand gehalten und sie hätte sein Glied berühren sollen. Sie habe ihm gesagt, sie möchte nichts mit ihm anfangen, sie sei keine Prostituierte und sie habe einen Freund (pag. 437 Z. 11 ff.). Diese Aussagen sowohl des Zeugen als auch der Privatklägerin sind derart de- tailarm und zeitlich kurios gestaffelt, dass sie bei weitem keine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit zu begründen vermögen. Es kann nicht angenom- men werden, dass sich der dem Tatvorwurf der versuchten sexuellen Nötigung zu Grunde liegende Sachverhalt tatsächlich ereignet hat. Zudem dies: Entweder war die Privatklägerin – als der Beschuldigte gemäss der detailarmen, einmaligen, pau- schalen und kurzen Aussage des Zeugen angeblich sein erigiertes Glied hervorge- holt und versucht haben soll, die Hand der Privatklägerin zu diesem zu ziehen – bei Bewusstsein oder nicht. Angeklagt ist nur die Variante, bei der die Privatklägerin bei Bewusstsein war. Die Privatklägerin selber aber erzählte erst zwei Tage nach dem Vorfall, als sie also bereits längst wieder nüchtern war und mit dem Zeuge ge- sprochen hatte, erst auf Vorhalt, diffus und wenig präzise von einem entsprechen- den Vorfall, wobei sie das Wort «Penis» gar nie erwähnte, sondern nur bestätigte, er habe «es» versucht. Gleich anschliessend verneinte sie aber explizit, gesehen zu haben, dass der Beschuldigte sein Glied hervorgeholt hätte. Er habe lediglich seine Hose öffnen wollen. Auch im Rahmen der zweiten Befragung erwähnte sie den Vorfall nicht von sich aus, sondern erst auf mehrmaliges und explizites Nach- fragen, wobei ihre Aussagen auch dort äusserst oberflächlich und teilweise wider- sprüchlich blieben. Des Weiteren konnte die Privatklägerin den Beschuldigten be- reits zwei Tage nach der hier interessierenden Nacht auf einer Fotovorweisung nicht mehr erkennen und gab auch später an, sie würde ihn nicht mehr erkennen. Zumal die beiden immerhin mehrere Stunden miteinander verbracht haben, unter- mauert dies den Anschein, dass die Privatklägerin auch diesen Vorfall nur vom Zeugen nachträglich gehört hat und trotz offensichtlichem Filmriss als eigene Erin- nerung ausgibt. Die Behauptung dieses Vorfalls ist im Übrigen nicht von objektiven Beweismitteln untermauert. So lässt sich etwa aus der Bestätigung von Prof. Dr. med. K.________ vom 7. Juni 2022, wonach die Privatklägerin im Nachgang zum Vorfall vom 2. März 2020 in seiner Praxis in einer Konsultation gewesen sei und angege- ben habe, sexuell missbraucht worden zu sein und sich vor dieser Nacht zu ekeln (pag. 421), nichts anderes entnehmen, als dass die Privatklägerin im Rahmen einer 25 Konsultation von diesem Geschehen erzählt hat. Daraus kann nicht auf eigenes Er- leben geschlossen werden. 9.8.3 Zum Vorwurf der Schändung Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, er habe die widerstandsunfähige Pri- vatklägerin mit der Hand unter den Kleidern im Vaginalbereich angefasst und ihre nackte Brust geleckt. Die Privatklägerin konnte zu diesem Vorfall keine eigenen Er- lebnisse schildern, zumal sie zu diesem Zeitpunkt bereits weggetreten war. Der Beschuldigte bestritt auch diesen Tatvorwurf konstant, räumte aber teilweise ein, es könne sein, dass er die Privatklägerin an den Brüsten berührt habe (pag. 102 Z. 145). Auch oberinstanzlich meinte er auf Vorhalt, es könne stimmen, dass er die Privatklägerin an den Brüsten berührt habe, wahrscheinlich habe er das gemacht, mehr aber nicht (pag. 766 Z. 11 ff.). Der Zeuge machte im Rahmen seiner ersten Einvernahme hinsichtlich des Tatvor- wurfs des Anfassens unter den Kleidern im Vaginalbereich zuerst geltend, der Be- schuldigte habe die Hand in der Unterhose der Privatklägerin gehabt, die Hose sei geöffnet gewesen (pag. 90 Z. 50), dann, der Beschuldigte sei mit seiner Hand an ihrer Muschi gewesen (pag. 91 Z. 72). Anlässlich der Einvernahme vom 13. Janu- ar 2021 führte er zunächst aus, der Beschuldigte habe mit seinen Händen die Ge- nitalien der Privatklägerin berührt (pag. 95 Z. 57), später, er habe seine Finger in ihr drin gehabt (pag. 95 Z. 73 f.), er habe sie sozusagen masturbiert, er sei mit den Fingern in der Vagina gewesen (pag. 96 Z. 92). Die Hose sei bis zu den Knien her- untergezogen gewesen (pag. 97 Z. 130). An der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung gab der Zeuge schliesslich an, der Beschuldigte sei mit den Fingern in den Genitalien der Privatklägerin gewesen (pag. 442 Z. 31). Er habe sie an den Genita- lien angefasst, die Kleider seien unten gewesen (pag. 442 Z. 42). Er sei wirklich in ihre Hose rein und wieder raus (pag. 442 Z. 46). Entgegen diesen Behauptungen des Zeugen fanden sich – im Gegensatz zu den Spuren an den Brüsten – weder an den Schamhaaren noch an den äusseren oder inneren Schamlippen der Privatklägerin DNA-Spuren des Beschuldigten (pag. 37 f.). Hätte der Beschuldigte die Privatklägerin effektiv unter den Kleidern im Vaginalbereich angefasst, hätte irgendeine Spur bzw. zumindest ein Mischprofil ge- funden werden müssen. Bereits gestützt auf diesen DNA-Abgleich ist deshalb da- von auszugehen, dass der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt wie vom Zeugen be- hauptet seine Hände oder sonst ein Körperteil in die Nähe des nackten Intimbe- reichs der Privatklägerin geführt hatte. Insofern können die diesbezüglichen, sich im Verlaufe der Aussagengenese noch aggravierenden Beobachtungen des Zeu- gen als widerlegt gelten. Dieser Umstand wirft einen grossen Schatten auf die ge- nerelle Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen des Zeugen. Wenn er sogar in diesem Kernbereich derartig gewichtige Dinge behauptet, die sich nachweislich nicht ereignet haben, und den Beschuldigten damit massiv belastet, dann stellt sich die Frage, welche nicht überprüfbaren Behauptungen ebenfalls nicht stimmen. Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht gerade dienlich, dass dem Zeugen ein weiterer bedeutender Widerspruch in seinen Aussagen nachgewiesen werden konnte, wenn er behauptete, der Beschuldigte habe ihm und der Privatklägerin ei- nen Porno gezeigt (pag. 443 Z. 23), wenn er es doch selber war, der ein solches 26 Video mit pornografischem Inhalt abgespielt und den anderen beiden gezeigt hatte (vgl. pag. 112 Z. 202 ff.; pag. 103 Z. 166). Nach dem Gesagten bleibt noch zu prüfen, ob sich der Tatvorwurf des Leckens der nackten Brust der Privatklägerin durch den Beschuldigten beweisen lässt. Auf den Brüsten der Privatklägerin konnten – im Gegensatz zum Vaginalbereich – DNA- Spuren des Beschuldigten nachgewiesen werden (pag. 37). Diese Spuren lassen sich objektiv gesehen aber sehr gut auch mit einvernehmlichen Handlungen in der Vorphase erklären. Die Aussagen des Beschuldigten, wo bzw. ob er die Privatklä- gerin berührt hat, sind zwar etwas widersprüchlich, er räumte aber immerhin teil- weise ein, es könne sein, dass er die Privatklägerin an den Brüsten berührt habe. Die Privatklägerin meinte ihrerseits, der Beschuldigte habe sie im Wohnzimmer an den Brüsten angefasst. Sie habe ihn abgewiesen (pag. 439 Z. 39 ff.), was impli- ziert, dass sie im Zeitpunkt dieser Berührung bei Bewusstsein gewesen sein muss. Der Zeuge gab ebenfalls an, der Beschuldigte habe die Privatklägerin an den Brüs- ten angefasst, als sie noch nicht bewusstlos gewesen sei, und erklärte von sich aus, dass das nicht gegen ihren Willen passiert sei (pag. 445 Z. 31 f.). Die DNA des Beschuldigten kann somit durchaus in dieser «freiwilligen» oder zumindest «nicht unfreiwilligen» Vorphase in ihre kompromittierende Endposition gelangt sein. Vor diesem Hintergrund ist es im Übrigen schwierig, den von der ganzen Anklage noch verbleibenden Tatvorwurf des Leckens der privatklägerischen Brust durch den Beschuldigten – sollte es auf dem Sofa denn überhaupt noch stattgefunden haben – tatsächlich als Schändungshandlung erstellen zu können: Immerhin ste- hen mit diesen Aussagen, insbesondere gestützt vom unangefochten gebliebenen Freispruch für das in Anklageziffer I.3 erfasste Verhalten, deutliche Hindernisse be- züglich der Erkennbarkeit eines allfälligen Widerrufs der ursprünglichen Einwilli- gung der Privatklägerin zu sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten noch vor ihrem Wegtreten im Wege. Zwar haben sowohl die Privatklägerin als auch der Zeuge wiederholt ausgesagt, die Privatklägerin habe mehrmals «nein» gesagt und den Beschuldigten weggestossen. Die Vorinstanz hat aber sorgfältig aufgezeigt, dass diese Ausführungen – insbesondere des Zeugen – derart widersprüchlich sind (mal war der Zeitpunkt vor, mal nach dem Wegtreten der Privatklägerin) und insbe- sondere über längere Zeit eben auch einvernehmliche Berührungen ausgetauscht worden sind, dass nicht erstellt werden kann, ob ein solcher Widerruf respektive ei- ne solche Nein-Haltung konkludent, physisch oder akustisch vor dem eigentlichen Wegtreten der Privatklägerin je für den Beschuldigten erkennbar erfolgt ist. Sodann bestehen auch bezüglich der Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin Unklarheiten. Die Privatklägerin hatte eine rückgerechnete minimale Blutalkohol- konzentration von 2.69 Promille bzw. eine rückgerechnete maximale Blutalkohol- konzentration von beachtlichen 3.39 Promille. Zudem konnten Spuren von Kokain festgestellt werden (pag. 76), welche auf Grund der geringen Menge aber auch von einem früheren Konsum stammen könnten (pag. 87). Aus dem Umstand, dass die Privatklägerin im Rahmen des immunologischen Vortests positiv auf Benzodiazepin testete, ist zudem nichts abzuleiten, da sich dieses Ergebnis bei einem späteren Test nicht bestätigen liess, weshalb der Konsum von Benzodiazepin nicht erwiesen ist (pag. 87). K.O.-Tropfen oder Abbauprodukte davon fanden sich keine (pag. 77). Die Vermutung der Privatklägerin, der Beschuldigte habe etwas in ihr Glas getan 27 (pag. 110 Z. 105; pag. 111 Z. 147), lässt sich somit durch keine objektiven Be- weismittel belegen. Erstellt ist lediglich, dass die Privatklägerin im fraglichen Zeit- punkt schwer alkoholisiert war. Zudem ist sie aufgrund körperlicher Leiden während 24 Stunden auf Sauerstoffzufuhr angewiesen (pag. 123 Z. 230 f.), hatte den Sauer- stoffschlauch beim Eintreffen der Polizei jedoch nicht in der Nase (vgl. pag. 95 Z. 81 f.). Es ist daher nebst der hohen Alkoholintoxikation auch von einer Sauer- stoffunterversorgung auszugehen. Dennoch wies die Privatklägerin bei Eintreffen der Ambulanz auf der Glasgow Coma Scale (GCS) 14 respektive 13 Punkte auf, wobei bei 15 Punkten von vollem Bewusstsein und bei 3 Punkten von einem Koma ausgegangen wird (pag. 68). Dieser Umstand weist nicht auf eine weitergehende «Betäubung» respektive Ohnmacht hin, welche über eine schwere Alkoholintoxika- tion und Sauerstoffunterversorgung der Privatklägerin hinausgeht. Insofern kann dem Beschuldigten auch nicht vorgeworfen werden, durch Betäubung der Privat- klägerin seinen inneren Willen zur gewollten Schändung offenbart zu haben. Somit liegen weder glaubhafte Aussagen des Zeugen noch objektive Beweise vor, welche den Beschuldigten hinsichtlich des Schändungsvorwurfs eindeutig über- führen könnten. Dass die Privatklägerin wegen dieser Nacht psychologische Hilfe in Anspruch nahm, ist sodann nicht weiter erstaunlich und muss nichts in Bezug auf die Widerrechtlichkeit der damaligen Vorfälle bedeuten – es ist auch für einen me- dizinischen Laien nachvollziehbar, dass eine derartige Nacht mit Filmriss, Polizei, Ambulanz, Spitalaufenthalt und Strafverfahren, konstant begleitet von Schilderun- gen einer nahestehenden Person darüber, wie sich jemand während des Blackouts an einem sexuell vergriffen haben soll, schwere psychische Belastungen hervorru- fen kann. Eine solche psychische Belastung bedingt jedoch keine Widerrechtlich- keit des Erlebten. Aus der Bestätigung von Prof. Dr. med. K.________ vom 7. Ju- ni 2022 (pag. 424) lässt sich somit auch bezüglich dieses Vorwurfs nichts Relevan- tes ableiten. 9.8.4 Fazit zur Beweiswürdigung Aufgrund der Gesamtumstände ist nicht auszuschliessen, dass in der fraglichen Nacht etwas Strafbares vorgefallen ist. Insgesamt bestehen aber zu viele Wider- sprüche und Ungereimtheiten, als dass der angeklagte Sachverhalt mit rechts- genügender Sicherheit als erstellt gelten könnte. In Einklang mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte deshalb bereits auf der Sachverhaltsebene in dubio pro reo frei- zusprechen von der Anschuldigung der versuchten sexuellen Nötigung und der Schändung. III. Strafzumessung 10. Allgemeine Ausführungen zur Strafzumessung, Strafrahmen und Strafart Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 561, S. 42 der vor- instanzlichen Urteilsbegründung). Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafart, zum Strafrahmen und zur Anwendung des Asperationsprinzips sind 28 ebenfalls zutreffend; auch darauf wird verwiesen (pag. 562, S. 43 der vor- instanzlichen Urteilsbegründung). Aufgrund der erneuten Freisprüche von den Vorwürfen der Schändung und der versuchten sexuellen Nötigung ist die Kammer bezüglich Strafzumessung an das Verschlechterungsverbot gebunden (vgl. E. I.5 hiervor). Bereits aus diesem Grund kommt für die vorliegend zu beurteilenden Delikte – (versuchter) Diebstahl, Haus- friedensbruch und Sachbeschädigung – nur eine Geldstrafe in Betracht. Das kon- kret schwerste Delikt bildet aufgrund der höchsten Deliktssumme der versuchte Diebstahl vom 22. Juli 2020. 11. Bestimmung der Einsatzstrafe (versuchter Diebstahl vom 22. Juli 2020) 11.1 Tatkomponenten Hinsichtlich des Referenzsachverhalts gemäss den Richtlinien für die Strafzumes- sung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) kann auf die vorinstanzlichen Aus- führungen verwiesen werden (pag. 563, S. 44 der vorinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Demnach sehen die VBRS-Richtlinien eine Strafe von 30 Strafeinheiten vor, wenn der Täter in einem Elektronik Fachgeschäft ein Gerät im Wert von CHF 2'000.00 behändigt und das Geschäft verlässt ohne zu bezahlen. Auf der objektiven Seite gilt zu beachten, dass der Beschuldigte einen Koffer sowie 16 Hosen und 19 T-Shirts mit einem Gesamtwert von CHF 1'456.45 zu behändigen versuchte, indem er die Kleidungsstücke in dem Koffer verstaute und damit ver- suchte, die Selfcheckout-Kassen zu passieren ohne zu bezahlen (pag. 553, S. 34 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Deliktsbetrag kann keineswegs als tief bezeichnet werden. Das Vorgehen des Beschuldigten zeugt von einer gewissen Dreistigkeit, von einer besonderen Gefährlichkeit oder Raffinesse kann jedoch nicht die Rede sein. Mit der Vorinstanz stuft die Kammer das objektive Tatverschulden als gering ein. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus finanziellen und somit egoistischen Beweggründen. Es sind weder äussere noch innere Umstände er- sichtlich, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten. Sowohl die Beweggründe als auch die Vermeidbarkeit wirken sich neu- tral auf die Strafzumessung aus. Insgesamt erachtet die Kammer mit der Vorinstanz eine Strafe von 25 Strafeinhei- ten als angemessen. 11.2 Milderung für den Versuch Bezüglich den theoretischen Ausführungen des Masses der zulässigen Reduktion aufgrund des Versuchs kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 563, S. 44 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Vor- liegend blieb es lediglich deshalb beim Versuch, weil der Beschuldigte während der Tat von Ladendetektiven beobachtet und anschliessend bei den Selfcheckout- Kassen angehalten werden konnte (pag. 157 f.). Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer eine nur ganz geringe Strafreduktion von 5 Strafeinheiten als angezeigt. 29 11.3 Fazit zu den Tatkomponenten Nach dem Gesagten erachtet die Kammer für den versuchten Diebstahl eine Ein- satzstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 12. Asperation für die weiteren Straftaten 12.1 Diebstahl vom 22. September 2020 Zur objektiven Tatkomponente ist auszuführen, dass der Beschuldigte gemeinsam mit G.________ 13 Flaschen Whiskey mit einem Gesamtwert von CHF 509.35 behändigte, indem er für G.________ beim Spirituosenregal der N.________-Filiale an der R.________strasse in Bern eine Tasche mit Zeitungspapier stehen gelas- sen hat, welche dieser – während der Beschuldigte an der Kasse ein Mineralwas- ser bezahlte – mit dem Deliktsgut füllte, dieses mit dem Zeitungspapier zudeckte und anschliessend ohne zu bezahlen den Laden verliess (pag. 553 und 557, S. 34 und 38 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Deliktsbetrag ist etwas tiefer als beim versuchten Diebstahl vom 22. Juli 2020. Wiederum ging der Beschuldigte dreist vor, legte aber keine besondere Gefährlichkeit oder Raffinesse an den Tag. Das objektive Tatverschulden ist als gering zu bezeichnen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und wiederum aus finanziellen und egoistischen Motiven. Auch diese Tat wäre für ihn ohne weiteres vermeidbar ge- wesen. Diese subjektiven Tatkomponenten wirken sich neutral aus. Insgesamt erscheint der Kammer mit der Vorinstanz eine Geldstrafe von 20 Tages- sätzen als angemessen, wovon 15 Tagessätze zur Einsatzstrafe zu asperieren sind. 12.2 Hausfriedensbrüche Hinsichtlich des Referenzsachverhalts gemäss den VBRS-Richtlinien kann auf die vorinstanzliche Ausführung verwiesen werden (pag. 564, S. 45 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Demnach sehen die VBRS-Richtlinien eine Strafe von 15 Strafeinheiten vor, wenn der Täter ein schriftlich eröffnetes Hausverbot missachtet. Vorliegend hat der Beschuldigte sich innert 2.5 Monaten dreimal des Hausfrie- densbruchs schuldig gemacht, was negativ ins Gewicht fällt. Hingegen hat die Vor- instanz die Hausfriedensbrüche zu Recht als blosse «Nebenprodukte» der erfolg- ten Diebstähle bezeichnet, was sich leicht mindernd auswirkt. Zumal die Hausfrie- densbrüche im Rahmen der Ladendiebstähle erfolgten, sind die Beweggründe aber als egoistisch zu bezeichnen. Der Beschuldigte hätte die Taten ohne weiteres ver- meiden können. Die Kammer erachtet mit der Vorinstanz für alle drei Hausfriedensbrüche eine Stra- fe von 25 Tagessätzen als angemessen, wovon 20 Tagessätze asperierend zu berücksichtigen sind. 12.3 Sachbeschädigung Wiederum kann hinsichtlich des Referenzsachverhalts der VBRS-Richtlinien auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 564, S. 45 der vorinstanzli- chen Urteilsbegründung). Demnach sehen die VBRS-Richtlinien eine Strafe von 30 15 Strafeinheiten vor, wenn ein Täter den Lack eines fremden Personenwagens zerkratzt und der Schaden knapp über CHF 300.00 beträgt. Der Beschuldigte warf eine Weinflasche gegen die Eingangstüre des Lebensmittel- ladens des Strafklägers, wodurch die äussere Scheibe der Türe zerbrach und er- setzt werden musste. Dieser Schaden ist deutlich gewichtiger als jener gemäss Re- ferenzsachverhalt. Zu seinen Beweggründen gab er an, wütend auf den Strafkläger gewesen zu sein (pag. 133 Z. 29; pag. 135 Z. 142), was eine gewisse Rachehal- tung manifestiert. Aufgrund der Gesamtumstände erscheint der Kammer mit der Vorinstanz eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen angebracht, welche im Umfang von 15 Tages- sätzen zu asperieren ist. 12.4 Asperierte Gesamtstrafe Nach dem Gesagten resultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Gesamtstrafe von 70 Tagessätzen Geldstrafe. 13. Täterkomponenten 13.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. pag. 745 f.). In Einklang mit der Vor- instanz ist festzuhalten, dass sich die Vorstrafenlosigkeit neutral auswirkt (pag. 564, S. 45 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist eritreischer Staatsangehöriger. Er ist am ________ in Eritrea geboren und reiste am 30. November 2006 im Alter von 28 Jahren in die Schweiz ein. Seither ist er im Besitz des Ausweises F (pag. 214). In der Schweiz lebte er vorwiegend von Sozialhilfe (pag. 215; pag. 448 Z. 42 ff.). Anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung vom 9. Juni 2022 gab er zu Protokoll, er werde ei- nen Gabelstaplerkurs in T.________ (Ortschaft) besuchen und hoffe, dann eine Arbeit in einer Fabrik zu finden (pag. 449 Z. 19 f.). Im Rahmen der Berufungsver- handlung reichte seine Verteidigung einen Arbeitsvertrag zu den Akten, gemäss welchem der Beschuldigte seit dem 17. Mai 2023 während 12 Stunden pro Woche als Mitarbeiter Werkstätten bei den I.________ arbeitet (pag. 778 f.). Dem Betrei- bungsregisterauszug des Beschuldigten vom 16. August 2023 lassen sich mehrere Betreibungen entnehmen. Zudem sind Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 6'009.45 verzeichnet (pag. 740 f.). Gemäss seinen Aussagen vom 6. Sep- tember 2021 hat der Beschuldigte sowohl in Eritrea als auch in der Schweiz je eine Tochter. Das Kind in Eritrea sei dazumal 17 Jahre alt und das in der Schweiz sei 9 Jahre alt gewesen (pag. 25 Z. 299 f.). Vor der Vorinstanz erwähnte der Beschul- digte hingegen nur noch die neunjährige Tochter. Sie lebe in St. Gallen bei ihrer Mutter (pag. 448 Z. 34 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, ein Kind in Äthiopien und eines in der Schweiz zu haben (pag. 764 Z. 25 ff.). Diese persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten sind als neutral zu werten. 13.2 Nachtatverhalten Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtat- verhaltens im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Täters berücksichtigt 31 werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil bei- trägt. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich, weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage geständig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3 mit Hinweisen). Mit der Vorinstanz (pag. 565, S. 46 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) ist diesbe- züglich festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar eine Vielzahl der ihm vorgeworfe- nen Delikte grundsätzlich eingestanden hat, sein Geständnis aufgrund der erdrü- ckenden objektiven Beweislast jedoch nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Mit Strafbefehl vom 24. April 2023 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland wegen Hausfriedensbruchs, begangen am 3. März 2023 zum Nachteil der Genossenschaft Q.________, zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt (vgl. Akten BM 23 14210; pag. 745 f.). Diese erneute Delinquenz während laufendem Verfahren zeugt von fehlender Einsicht des Beschuldigten und fällt negativ ins Gewicht (vgl. MA- THYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 329 f.). Immerhin beging der Be- schuldigte – soweit bekannt – keine Ladendiebstähle mehr. Das Nachtatverhalten kann gerade noch als neutral eingestuft werden. 13.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige oder in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3 und 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Solch aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht gegeben, wes- halb die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten als neutral zu werten ist. 13.4 Fazit zu den Täterkomponenten Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten trotz erneuter Delinquenz gerade noch neutral aus, dies nicht zuletzt auch in Anbetracht des Verschlechterungsver- bots. 14. Fazit Strafzumessung Zusammenfassend erachtet die Kammer für die Schuldsprüche wegen Diebstahls, mehrfach und teils versucht begangen, Hausfriedensbruch, mehrfach begangen, und Sachbeschädigung eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen als angemessen. 15. Höhe des Tagessatzes und Vollzug Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 32 Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seit dem vor- instanzlichen Verfahren nicht geändert. Er bezieht nach wie vor Sozialhilfe bzw. ar- beitet für einen Stundenlohn von CHF 2.11 während 12 Stunden pro Woche bei den I.________ (pag. 778), wobei sein gesamter Lohn an den Sozialdienst geht (pag. 754). Aufgrund der unveränderten Verhältnisse bleibt es beim bereits von der Vorinstanz bestimmten minimalen Tagessatz in der Höhe von CHF 30.00. Im Ergebnis beträgt die Geldstrafe 70 Tagessätze à CHF 30.00, ausmachend CHF 2'100.00. Bereits mit Blick auf das Verschlechterungsverbot ist die Geldstrafe bedingt auszu- sprechen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzuset- zen. Im Übrigen kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 565 f., S. 46 f. der vorinstanzlichen Ur- teilsbegründung). IV. Landesverweisung 16. Allgemeine Grundlagen zur Landesverweisung Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 Bst. d StGB). Die obligatorische Landes- verweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3 mit Hinweis). Sie muss zudem unabhängig davon ausgespro- chen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbe- dingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 mit Hinweisen; 144 IV 168 E. 1.4.1). 17. Landesveweisung in concreto Der Beschuldigte ist eritreischer Staatsbürger und damit Drittstaatangehöriger. Vorliegend wurde er wegen drei Ladendiebstählen in Verbindung mit Hausfrie- densbruch schuldig gesprochen (vgl. E. II.8 hiervor). Zumal die Begehung eines geringfügigen Vermögensdelikts nach Art. 172ter StGB eine Übertretung darstellt, finden auf den Ladendiebstahl vom 9. Juli 2020 (Ziff. II.1.2 des vorinstanzlichen Ur- teilsdispositivs) die Bestimmungen über die Landesverweisung keine Anwendung (Art. 105 Abs. 1 StGB). Hingegen liegt aufgrund des versuchten Ladendiebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch vom 22. Juli 2020 (Ziff. II.1.3 und II.2.2 des vor- instanzlichen Urteilsdispositivs) sowie des Ladendiebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch vom 22. September 2020 (Ziff. II.1.4 und II.2.3 des vorinstanzli- chen Urteilsdispositivs) der Gedanke an eine Anlasstat gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. d StGB nahe, welche in der Regel zu einer obligatorischen Landesverweisung führt. Das Bundesgericht hat jedoch in seinem Entscheid 145 IV 404 E. 1.5.3 vom 27. September 2019 erwogen, dass Art. 66a Abs. 1 Bst. d StGB in verfassungskon- former Auslegung den schlichten Ladendiebstahl unter Verletzung eines Hausver- 33 bots in einem Kaufhaus nicht erfasst. Unter den rechtskräftigen Schuldsprüchen und in Anbetracht der oberinstanzlich erneut ausgesprochenen Freisprüchen vom Vorwurf der Schändung und der versuchten sexuellen Nötigung liegt demnach von vornherein keine Katalogtat vor. Aus diesem Grund ist auf die Landesverweisung nicht nur zu verzichten, sondern es wird festgestellt, dass kein Schuldspruch für eine Katalogtat vorliegt, welche ei- ne Landesverweisung rechtfertigen würde. V. Zivilpunkt 18. Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen der Zivilklage kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 527, S. 53 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 19. In concreto Aufgrund des erneuten Freispruchs des Beschuldigten von den Vorwürfen der Schändung und der versuchten sexuellen Nötigung besteht keine strafrechtliche Grundlage für zivilrechtlichen Ansprüche der Privatklägerin. Die Zivilklage der Pri- vatklägerin wird daher in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO abgewiesen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden zu den Kosten des Hauptverfah- rens geschlagen. VI. Kosten und Entschädigung 20. Verfahrenskosten 20.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten hinsichtlich der Gebühren zu bestätigen. Hinge- gen rechtfertigt es sich aufgrund der Freisprüche von den Sexualdelikten, die damit zusammenhängenden erstinstanzlichen Auslagen (vgl. pag. 325 und pag. 495) dem Kanton Bern aufzuerlegen. Folglich hat der Beschuldigte 1/3 der erstinstanzlichen Gebühren von total CHF 11'950.00 und 1/3 der staatsanwaltlichen Auslagen für eingeschriebene Briefe von CHF 79.50 (total ausmachend CHF 4'009.85) zu tragen. 2/3 der erstinstanzli- chen Gebühren sowie die übrigen erstinstanzlichen Auslagen (total CHF 14'103.85) trägt der Kanton Bern. 34 20.2 Obere Instanz Die Kostenauflage im Rechtsmittelverfahren richtet sich ausschliesslich nach Art. 428 StPO. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu verlegen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_999/2021 vom 10. Okto- ber 2022 E. 5.2.2 mit Hinweis). Im Berufungsverfahren sind auch dem unterliegen- den Opfer Kosten aufzuerlegen (vgl. BGE 141 IV 262 E. 2.2; Urteil des Bundesge- richts 6B_803/2017 vom 26. April 2018 E. 5.3). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3'600.00 bestimmt. Der auf die privatklägerische Anfechtung des Schuldpunkts samt Zivilklage entfal- lende Anteil wird auf 3/4, jener der Anfechtung des Beschuldigten der Landesver- weisung auf 1/4 bestimmt. Die Privatklägerin unterliegt in dem sie betreffenden Verfahrensteil vollständig, während der Beschuldigte auf der ganzen Linie, also be- treffend beide Verfahrensteile obsiegt. Der Privatklägerin sind somit von den obe- rinstanzlichen Verfahrenskosten CHF 2'700.00 aufzuerlegen. Aufgrund ihrer Pro- zessarmut werden diese Kosten vorläufig gestundet (Art. 425 StPO). Die verblei- benden Verfahrenskosten von CHF 900.00 trägt der Staat. 21. Entschädigungen 21.1 Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwalts- tarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands richtet sich gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO nach Art. 135 StPO. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Auf- wendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). 21.2 Erste Instanz 21.2.1 Beschuldigter Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, wurde von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten Honorarnote vom 8. Juni 2022 (pag. 477 ff.) auf insgesamt CHF 9'373.15 festgesetzt. Dies ist zu bestätigen. 35 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten vor erster Instanz mit CHF 9'373.15. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das vorinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädi- gung im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 3'124.40, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 726.95, zu erstat- ten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang der restlichen 2/3 besteht weder ein Rückforderungsrecht noch eine Nachzahlungspflicht. 21.2.2 Privatklägerin Rechtsanwalt D.________ wurde von der Vorinstanz für die unentgeltliche Rechts- vertretung der Privatklägerin in erster Instanz entsprechend seiner Honorarnote vom 8. Juni 2022 (pag. 471) mit insgesamt CHF 8'245.90 entschädigt. Hinsichtlich des effektiven Honorars ist darauf hinzuweisen, dass Rechtsanwalt D.________ seine Auslagen pauschal mit 3 % aufführte. Entgegen Ziff. 3.3 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts vom 21. Januar 2022 bemass die Vorinstanz diese 3 % beim effektiven Honorar nicht nach dem amtlichen Honorar, sondern nach dem ef- fektiven Honorar. Da vorliegend keine Nachzahlungspflicht besteht (s. sogleich), erübrigt sich diesbezüglich aber eine Anpassung. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin vor erster Instanz mit CHF 8'245.90. Aufgrund ihrer Opfereigenschaft hat die Privatklägerin dem Kanton Bern diesen Betrag nicht zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar nicht zu erstatten (Art. 30 Abs. 3 des Opferhilfegesetzes [OHG; SR 312.5]; BGE 141 IV 262 E. 3.4; 143 IV 154 E. 2.3.4). 21.3 Obere Instanz 21.3.1 Beschuldigter Die Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, macht oberin- stanzlich mit Honorarnote vom 22. September 2023 eine Entschädigung von total CHF 3'654.70 geltend (pag. 788 f.). Die Kammer erachtet diesen Betrag als ange- messen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit CHF 3'654.70. Die Privatklägerin hat dem Kanton Bern 3/4 davon, ausmachend CHF 2'741.00, zurückzuzahlen und dem Beschuldigten zuhanden von Rechtsanwältin B.________ 3/4 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 605.80, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Rechtsanwältin B.________ hat in diesem Umfang ein Nachforderungs- recht gegen ihre Klientschaft (Art. 42a des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Im Umfang von 1/4 besteht weder ein Rückforderungsrecht noch ei- ne Nachzahlungspflicht. 21.3.2 Privatklägerin Der von Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Pri- vatklägerin geltend gemachte Aufwand – 17 Stunden und 50 Minuten (pag. 782) – 36 erscheint der Kammer angemessen und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 3'956.50. Die Aufwendungen von Rechtsanwalt D.________ beschränken sich auf die Pro- zessthemen der Vorwürfe der Schändung und der versuchten sexuellen Nötigung sowie auf die Zivilforderungen. Zumal die Privatklägerin in diesen Punkten als voll- umfänglich unterliegend gilt, hat sie dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'956.50 – trotz ihrer Opfereigenschaft (vgl. BGE 143 IV 154 E. 2.3.5) – zurückzuzahlen und Rechtsan- walt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Entgegen der Honorarnote von Rechtsanwalt D.________ werden die pauschalen Auslagen auch hinsichtlich des vollen Honorars auf 3 % des amtlichen Honorars, ausmachend CHF 107.00, fest- gelegt (vgl. Ziff. 3.3 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts vom 21. Januar 2022). Der nachforderbare Betrag beläuft sich somit auf CHF 960.40. VII. Verfügungen 22. Das in Zusammenhang mit den Sexualdelikten erstellte DNA-Profil sowie die erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) des Be- schuldigten sind nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über die Ver- wendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbe- kannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]). 37 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegial- gericht) vom 9. Juni 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der sexuellen Belästi- gung, angeblich mehrfach begangen am 2. März 2020 in T.________ (Ortschaft), in der Region ________ sowie an der F.________strasse, z.N. C.________; 2. A.________ schuldig erklärt wurde 2.1. des Diebstahls, mehrfach und teilweise versucht begangen 2.1.1. am 6. Juni 2020 in 2503 Biel, M.________strasse, z.N. N.________ Ge- nossenschaft (Deliktssumme CHF 135.85; geringfügiges Vermögensde- likt); 2.1.2. am 9. Juli 2020 in Bern, O.________platz, z.N. N.________ Genossen- schaft (Deliktssumme CHF 21.00; geringfügiges Vermögensdelikt); 2.1.3. am 22. Juli 2020 in 3011 Bern, P.________gasse, z.N. Genossenschaft Q.________ (Deliktssumme CHF 1'465.45; Versuch); 2.1.4. am 22. September 2020 in 3012 Bern, R.________strasse, zusammen mit G.________, z.N. N.________ Genossenschaft (Deliktssumme CHF 509.35); 2.2. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen 2.2.1. am 9. Juli 2020 in Bern, O.________platz, z.N. N.________ Genossen- schaft; 2.2.2. am 22. Juli 2020 in 3011 Bern, P.________gasse, z.N. Genossenschaft Q.________; 2.2.3. am 22. September 2020 in 3012 Bern, R.________strasse, zusammen mit G.________, z.N. N.________ Genossenschaft; 2.3. der Sachbeschädigung, begangen am 17. März 2020 in 3084 Wabern, H.________strasse, z.N. E.________ (Sachschaden: CHF 1'000.00); 2.4. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen einige Tage vor dem 22. Juli 2020 in Bern, evtl. anderswo, durch den Konsum einer unbekannten Menge Kokain und Cannabis; 3. A.________ gestützt auf Ziff. 2.1.1, 2.1.2 und 2.4 hiervor verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'000.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 10 Tage; 38 4. die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers E.________ dem Grundsatz nach gutge- heissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwie- sen wurde und für die Beurteilung der beiden Zivilklagen erstinstanzlich keine Kosten ausgeschieden wurden. II. A.________ wird freigesprochen 1. von der Anschuldigung der Schändung, angeblich begangen am 2. März 2020 in T.________ (Ortschaft), F.________strasse, z.N. C.________; 2. von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich versucht begangen am 2. März 2020 in T.________ (Ortschaft), F.________strasse, z.N. C.________; unter Auferlegung der auf die Freisprüche (inkl. bereits rechtskräftigen Freispruchs gemäss Ziff. I.1 hiervor) entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 14'103.85 (2/3 der erstinstanzlichen Gebühren von CHF 11'950.00, 2/3 der staats- anwaltlichen Auslagen für eingeschriebene Briefe von CHF 79.50, die gesamten restli- chen, auf die Freisprüche entfallenden staatsanwaltschaftlichen Auslagen von CHF 6'064.20 sowie die gesamten erstinstanzlichen Zeugenauslagen von CHF 20.00) an den Kanton Bern, unter Auferlegung von 3/4 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2'700.00, an die Straf- und Zivilklägerin C.________ (vgl. Ziff. VII.1 hiernach). III. A.________ wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.2.1.3, I.2.1.4, I.2.2 und I.2.3 hiervor in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 34, 42, 44, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 186 StGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2'100.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. Die Untersuchungshaft von 1 Tag wird in diesem Umfang an die Geldstrafe angerech- net. 2. Zur Bezahlung der auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.2 hiervor ent- fallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'009.85 (1/3 der erstinstanzli- chen Gebühren von total CHF 11'950.00 und 1/3 der staatsanwaltlichen Auslagen für eingeschriebene Briefe von CHF 79.50). 39 IV. Es wird festgestellt, dass kein Schuldspruch für ein Katalogdelikt gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB vorliegt, so dass die Prüfung einer Landesverweisung entfällt, unter Auferlegung von 1/4 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3'600.00, ausmachend CHF 900.00, an den Kanton Bern. V. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 40.50 200.00 CHF 8’100.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 603.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’703.00 CHF 670.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9’373.15 volles Honorar CHF 10’125.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 603.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’728.00 CHF 826.05 Total CHF 11’554.05 nachforderbarer Betrag CHF 2’180.90 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ vor erster Instanz mit CHF 9'373.15. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 3'124.40, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 726.95, zu erstatten, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Umfang der restlichen 2/3 besteht weder ein Rückforderungsrecht noch eine Nachzahlungspflicht. 40 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 15.00 200.00 CHF 3’000.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 243.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’393.40 CHF 261.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’654.70 volles Honorar CHF 3’750.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 243.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’143.40 CHF 319.05 Total CHF 4’462.45 nachforderbarer Betrag CHF 807.75 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ vor oberer Instanz mit CHF 3'654.70. C.________ hat dem Kanton Bern diesen Betrag im Umfang von 3/4, ausmachend CHF 2'741.00, zu erstat- ten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. C.________ hat A.________ zuhanden von Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 3/4, ausmachend CHF 605.80, zu bezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Rechtsanwältin B.________ hat in diesem Umfang ein Nachforderungsrecht gegen ihre Klientschaft. Im Umfang von 1/4 besteht weder ein Rückforderungsrecht noch eine Nachzahlungs- pflicht. 3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters von C.________, Rechtsan- walt D.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 37 h 10 Min 200.00 CHF 7’433.35 Auslagen MWST-pflichtig CHF 223.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’656.35 CHF 589.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’245.90 volles Honorar CHF 9’291.70 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 278.75 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9’570.45 CHF 736.90 Total CHF 10'307.35 nachforderbarer Betrag CHF 2’061.45 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung von C.________ vor erster Instanz mit CHF 8'245.90. 41 Aufgrund ihrer Opfereigenschaft hat C.________ dem Kanton Bern diesen Betrag nicht zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar nicht zu erstatten (Art. 30 Abs. 3 OHG). 4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters von C.________, Rechtsan- walt D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: StundenSatz amtliche Entschädigung 17.83 200.00 CHF 3’566.65 Auslagen MWST-pflichtig CHF 107.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’673.65 CHF 282.85 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’956.50 volles Honorar CHF 4’458.35 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 107.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’565.35 CHF 351.55 Total CHF 4’916.90 nachforderbarer Betrag CHF 960.40 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ vor oberer Instanz mit CHF 3‘956.50. C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3‘956.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 960.40, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. VI. Die Zivilforderung von C.________ wird abgewiesen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten für die Beurteilung der Zivilklage werden zu den Kosten des Hauptverfahrens geschlagen. VII. Weiter wird verfügt: 1. Die auf CHF 3'600.00 bestimmten oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden C.________ im Umfang von 3/4, ausmachend CHF 2'700.00, zur Bezahlung auferlegt. Diese Kosten sind ihr auf Grund ihrer Prozessarmut vorläufig gestundet (vgl. Ziff. II hiervor). 2. Das in Zusammenhang mit den Sexualdelikten erstellte DNA-Profil sowie die erhobe- nen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) des Beschuldigten sind nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. c DNA-Profil-Gesetz). 42 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - dem Strafkläger - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (nur Dispositiv) Bern, 26. September 2023 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 5. Januar 2024) Die Präsidentin: Oberrichterin Schwendener Die Gerichtsschreiberin: Walthard Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Ta- gen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bel- linzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO). 43