1. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 352.30 wird A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückgegeben. 2. Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die von ihm erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils unverzüglich zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. c DNA-ProfilG).