unter Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 19'320.00 an A.________ für die besonders schweren Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse. 21 III. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsanwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: