A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 16. November 2017 in F.________ und G.________; unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 10'377.85 sowie der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00 an den Kanton Bern; unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 2'277.00 an A.________ für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;