Rechtsanwältin B.________ ist damit für ihre Leistungen bis am 31. Dezember 2023 mit CHF 1'467.50 und für jene ab dem 1. Januar 2024 mit CHF 2'013.45, insgesamt CHF 3'480.95 zu entschädigen. Zufolge des Freispruchs besteht für den Beschuldigten keine Rückoder Nachzahlungspflicht. IV. Verfügungen 17. Beschlagnahme Zufolge des Freispruchs ist dem Beschuldigten der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 352.30 nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzugeben.