Diese Aufwände entsprechen dem gebotenen Zeitaufwand für die Verteidigung in einem oberinstanzlichen Verfahren wie dem vorliegenden und sind deshalb, wie beantragt, zu entschädigen. Die Entschädigung ist zusätzlich um die Dauer der Berufungsverhandlung von insgesamt 3.25 h (inkl. Nachbesprechung) zu ergänzen. Massgeblich für die Höhe der Entschädigung ist in Anwendung der Übergangsbestimmungen der neuen StPO das amtliche Honorar bei einem Stundenansatz von CHF 200.00 (Art. 453 StPO). Rechtsanwältin B.__