15. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge des Freispruchs sind die gesamten Kosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens durch den Kanton Bern zu tragen. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren betragen CHF 10'377.85 (Gebühren CHF 8'928.35 und Auslagen CHF 1'449.50). Die oberinstanzlichen Kosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12)