Umgerechnet rund CHF 1'270.00 (pag. 1836 ff.); - Zugreise AD.________ – Bern: CHF 105.00 (pag. 1840); - Zwei Übernachtungen: CHF 243.00 (1843 f.); - Zugreise Bern – F.________: CHF 59.00 (pag. 1840); - Rückflug: CHF 600.00 (pag. 1832 und pag. 1841 f.). Diese Kosten von insgesamt CHF 2'277.00 sind dem Beschuldigten zu entschädigen. Nicht belegt sind hingegen die geltend gemachten USD 100.00 infolge Einkommensverlusts während des Aufenthalts in der Schweiz. Weder wurde der Arbeitsvertrag des Beschuldigten eingereicht noch ein Kontoauszug oder Ähnliches, das eine entsprechende Anstellung oder Entlöhnung belegte.