Die Ausrichtung von Zinsen wurde nicht beantragt und ist demnach nicht zuzusprechen (Urteile des Bundesgerichts 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 3.2.2 und 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.4). 14.2 Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO Anspruch auf eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind.