18 insgesamt ausmachend CHF 12'600.00, und für die weiteren 40 Tage einen Tagessatz von CHF 84.00, insgesamt ausmachend CHF 3'360.00. Im Ergebnis ist dem Beschuldigten somit eine Genugtuung von CHF 19'320.00 zuzusprechen. Die Ausrichtung von Zinsen wurde nicht beantragt und ist demnach nicht zuzusprechen (Urteile des Bundesgerichts 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 3.2.2 und 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.4).