Aufgrund dieser veränderten Umstände wurde der Beschuldigte durch die zweite Inhaftierung stärker in seinen persönlichen Verhältnissen beeinträchtigt. Um der stärkeren Beeinträchtigung der persönlichen Verhältnisse gerecht zu werden, erfolgt für die zweite Haft lediglich eine (weitere) Reduktion um 30% anstatt 40%. Dies ergibt für die ersten 90 Tage einen Tagessatz von CHF 140.00,