Für die weiteren 40 Tage wird dieser Basisbetrag auf CHF 120.00 reduziert. In einem zweiten Schritt ist erneut der grosse Unterschied betreffend Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Allerdings hatte der Beschuldigte bei der zweiten Verhaftung eine Arbeitsstelle und ein Kind und lebte mit seiner Freundin und Mutter des Kindes zusammen in C.________(Land). Aufgrund dieser veränderten Umstände wurde der Beschuldigte durch die zweite Inhaftierung stärker in seinen persönlichen Verhältnissen beeinträchtigt.