Hingegen ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte – anders als während des erstinstanzlichen Verfahrens – aktuell in der D.________(Land) lebt, wo die Lebenshaltungskosten deutlich tiefer sind als in der Schweiz (oder in C.________(Land)). Dies zeigt sich etwa am angegebenen Monatseinkommen des Beschuldigten von USD 400.00 pro Monat für die Arbeit in einem AC.________ (pag. 1822 Z. 13). Eine Reduktion um 40% erscheint vor diesem Hintergrund gerechtfertigt, so dass für die erste Inhaftierung eine Genugtuung von CHF 120.00 pro Tag resultiert, insgesamt ausmachend für 28 Tage CHF 3'360.00.