2. Haft: 130 Tage). Während der ersten Haft war der Beschuldigte arbeitslos, lebte vorübergehend von seiner Freundin getrennt und hatte kein Kind. Besondere Umstände, um vom Betrag von CHF 200.00 pro Tag, der vom Bundesgericht in der Regel als angemessen betrachtet wird, nach oben abzuweichen, sind damit keine ersichtlich. Hingegen ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte – anders als während des erstinstanzlichen Verfahrens – aktuell in der D.________(Land) lebt, wo die Lebenshaltungskosten deutlich tiefer sind als in der Schweiz (oder in C.________(Land)).