6B_531/2019 vom 20. Juni 2019 E. 1.2.2.). 14.1.2 Erwägungen der Kammer Aufgrund der zweimaligen Untersuchungshaft erfüllt der Beschuldigte als Folge des Freispruchs die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO. Betreffend die Höhe der Genugtuung orientiert sich die Kammer an den soeben ausgeführten Kriterien der Rechtsprechung. Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Festsetzung der Genugtuung zurecht, dass der Beschuldigte nicht durchgehend in Haft war, sondern während zweier Phasen (1. Haft: 28 Tage; 2. Haft: 130 Tage).