Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht fällt (BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_519/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1, 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 5.2 je mit Hinweisen). Dieser Tagessatz ist indes nur ein Kriterium für die Ermittlung der Grössenordnung der Entschädigung.