Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet die Rechtsprechung grundsätzlich einen Betrag von CHF 200.00 pro Tag als angemessen, soweit keine besonderen Umstände einen geringeren oder höheren Betrag rechtfertigen (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2, BGE 146 IV 231 E. 2.3.2, BGE 143 IV 339 E. 3.1, je mit Hinweisen). Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht fällt (BGE 143 IV 339 E. 3.1;