Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) und Art. 49 des Obligationenrechts (OR; SR 220; BGE 146 IV 231 E. 2.3.1, BGE 143 IV 339 E. 3.1 mit Hinweis). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird.