14. Genugtuung und Entschädigung 14.1 Genugtuung Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die Vorinstanz hatte ihm eine Genugtuung von CHF 24'000.00 zugesprochen. 14.1.1 Rechtliche Grundlagen Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art.