bei etwas Illegalem zu begleiten. Es bestehen insgesamt aber keine genügenden Beweise und Indizien, die mit der nötigen Sicherheit darauf schliessen liessen, dass dem Beschuldigte bewusst war, dass er H.________ bei einer Drogenübergabe unterstützen und dabei die ihm in der Anklageschrift zugewiesene Rolle als Security einnehmen sollte. In Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ist der angeklagte Sachverhalt damit nicht erstellt.