12.3 Gesamtwürdigung Nach dem Gesagten bestehen nicht überwindbare Zweifel daran, dass der Beschuldigte wie in der Anklageschrift vorgeworfen als Security von H.________ an der Kokainübergabe teilnahm und über diese informiert war. Namentlich aufgrund der Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschuldigten ist zwar davon auszugehen, dass er mehr wusste, als er in den Einvernahmen zugeben wollte, und bereits von Beginn weg damit rechnete, H.________ bei etwas Illegalem zu begleiten.