316 Z. 264 ff.). Der Beschuldigte wurde sodann mit dem abgehörten Telefonat konfrontiert und damit, dass daraus klar hervorgehen solle, dass er darin Anweisungen gebe. Der Beschuldigte stritt dies vehement ab. Er habe einfach dort weggewollt und habe dies dem Afrikaner gesagt. Dieser habe ihm dann gesagt, er solle warten (vgl. zum Ganzen: pag. 317 Z. 301 ff.; ferner: pag. 366 Z. 364 ff. und pag. 1825 Z. 5 ff.). Diese Schilderungen stimmen mit den Aussagen von K.________, L.________ und H.________ zu diesem Telefonat überein, die ebenfalls schilderten, der Beschuldigte resp. H.________ und der Beschuldigte seien nervös resp.