15 aus, er habe H.________ öfters angerufen und gesagt, er solle kommen, da er nervös gewesen sei und gewusst habe, dass etwas nicht in Ordnung sei (pag. 100 Z. 270 f.). In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte in G.________ (mehrfach) telefonisch Kontakt mit H.________ aufgenommen hätte. In einer späteren Einvernahme war sich der Beschuldigte denn auch selbst nicht mehr sicher, ob er H.________ telefonisch kontaktiert oder ihm nur geschrieben habe (pag. 316 Z. 264 ff.).