Das transkribierte und übersetzte Gespräch entspricht zwar nicht exakt dem Wortlaut der oberinstanzlich zu den Akten genommenen Tonaufnahme: Nach dem Verständnis der Kammer sagte K.________ «Attendez, attendez, s’il vous plaît attendez cinq minutes» (pag. 1698). So oder anders lässt sich weder aus der Transkription noch aus der Audioaufnahme entnehmen, dass der Beschuldigte über das geplante Geschäft informiert war, geschweige denn Anweisungen gab. Letzteres zeigt sich auch darin, dass das Telefonat auf Initiative von H.________ und L.________ mit dem Telefon von L.________ gestartet und K.________ angerufen wurde – der Beschuldigte mithin nicht unmittelbar involviert war.