935 Z. 137). Es bestehen somit mehrere divergierende Angaben dazu, wo und wann der Beschuldigte zur Gruppe mit dem Kokain gestossen ist, wobei keine der Aussagen massgeblich als glaubhafter taxiert werden kann. Es kann daher nicht als erstellt gelten, dass der Beschuldigte bei der Drogenübergabe anwesend war und aus diesem Grund wissen musste, worum es bei der Fahrt nach G.________ ging. Auch aus dem überwachten Telefongespräch vom 16. November 2017 (ausgehend vom Telefon von L.________ an K.________) vor dem P.________ in G.________ lässt sich kein Mitwissen des Beschuldigten ableiten. Gemäss Transkription lautete das Gespräch wie folgt (pag.