820 Z. 159 f.]). So oder anders erscheint es aufgrund der finanziellen Situation des Beschuldigten aber nachvollziehbar, dass dieser das Angebot, H.________ für CHF 250.00 bei einer Fahrt nach G.________ zu begleiten, trotz des Gefühls, dass «etwas nicht stimme», annahm, ohne nachzufragen, worum es geht. Ein weiterer Hinweis auf ein Mitwissen des Beschuldigten könnte seine allfällige Anwesenheit an der Drogenübergabe in F.________ sein. In der Anklageschrift