__ nicht aktenkundig ist und somit deren Kontext nicht überprüft werden kann, ist diese verallgemeinert ausgefallene Aussage ebenfalls nicht geeignet, einen Rückschluss auf das Wissen des Beschuldigten zu ziehen. Entgegen dem Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft lässt sich sodann auch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte für die Mitfahrt nach G.________ CHF 250.00 hätte erhalten sollen, nicht ableiten, dass der Beschuldigte Kenntnis von der geplanten Drogenübergabe hatte. Der Beschuldigte nannte diesen Betrag relativ konstant (pag. 18 Z. 179 und Z. 189 ff., pag. 293 Z. 139, pag. 19 Z. 219 [nun «EUR» statt «CHF»], pag. 19 Z. 226, pag. 21 Z. 297).