Wie die Vorinstanz geht auch die Kammer davon aus, dass K.________ mit «jeder im Auto» die Insassen des O.________(Auto) meinte, in dem sich der Beschuldigte nicht aufgehalten hat. In Kombination mit dem Umstand, dass die ursprüngliche Aussage von K.________ nicht aktenkundig ist und somit deren Kontext nicht überprüft werden kann, ist diese verallgemeinert ausgefallene Aussage ebenfalls nicht geeignet, einen Rückschluss auf das Wissen des Beschuldigten zu ziehen.