Seine singuläre und allgemein gehaltene Aussage, wonach der Beschuldigte ebenfalls in diesem Geschäft tätig sei, reicht damit nicht aus, um eine Verbindung zum Geschäft vom 16. November 2017 herzustellen, zumal sich die Aussage auf eine Situation von drei Jahren zuvor bezog. K.________ soll zudem in seiner ersten (nicht aktenkundigen) Einvernahme ausgesagt haben, jeder habe etwas damit zu tun. H.________ kenne er nicht. Jeder im Auto habe gewusst, um was es gegangen sei (vgl. Vorhalt auf pag. 490 Z. 153 f.). Wie die Vorinstanz geht auch die Kammer davon aus, dass K.________ mit «jeder im Auto» die Insassen des O.________(Auto) meinte, in dem sich der Beschuldigte nicht aufgehalten hat.