frontiert mit der Vermutung der Polizei, wonach der Beschuldigte eine tragende Rolle in diesem Handel gespielt habe, gab H.________ dann allerdings an: «Nein, er weiss nichts. Ich will nur die Wahrheit erzählen, ich möchte schnell aus dieser Situation heraus. Er hat nichts damit zu tun» (pag. 821 Z. 237 ff. und pag. 823 Z. 319). Auch sonst nahm H.________ den Beschuldigten durchwegs in Schutz und belastete ihn nicht. Seine singuläre und allgemein gehaltene Aussage, wonach der Beschuldigte ebenfalls in diesem Geschäft tätig sei, reicht damit nicht aus, um eine Verbindung zum Geschäft vom 16. November 2017 herzustellen, zumal sich die Aussage auf eine Situation von drei Jahren zuvor bezog.