13 haltspunkte, die den Beschuldigten mit Drogen(-geschäften) in einen losen Zusammenhang stellen, diese bleiben insgesamt jedoch wenig greifbar. Zunächst gibt es zwei Aussagen von Mitbeschuldigten, die – zumindest auf den ersten Blick – auf ein Mitwissen des Beschuldigten hindeuten: So sagte H.________ aus, alle «in diesem Geschäft» würden Telegramm statt WhatsApp verwenden. Auf die Folgefrage, ob in dem Fall auch der Beschuldigte in diesem Geschäft tätig sei, gab er an: «Ja sicher, ich weiss aber nicht genau, was er macht, ich habe ihn seit ca. drei Jahren nicht mehr gesehen» (pag. 821 Z. 222 ff.). Kon-