Weder aus dem Eindruck, dass der Beschuldigte mehr wusste, als er zugeben wollte, noch aus seinem Wissen, mutmasslich an etwas Illegalem teilzunehmen, lässt sich allerdings darauf schliessen, dass der Beschuldigte wusste, dass er an einer Drogenübergabe teilnehmen würde. Dieses Wissen lässt sich auch nicht zweifelsfrei aus den weiteren Umständen ableiten. Zwar bestehen einzelne An-