um etwas Illegales gehen dürfte. Dies lässt sich auch mit den äusseren Umständen vereinbaren: So hätte der Beschuldigte spätestens im Zeitpunkt, als in F.________ zwei weitere Personen mit eigenen Autos auftauchten und offensichtlich wurde, dass er als Fahrer nicht gebraucht wurde, an dem ihm angeblich mitgeteilten Grund für die Mitfahrt zweifeln müssen. Weder aus dem Eindruck, dass der Beschuldigte mehr wusste, als er zugeben wollte, noch aus seinem Wissen, mutmasslich an etwas Illegalem teilzunehmen, lässt sich allerdings darauf schliessen, dass der Beschuldigte wusste, dass er an einer Drogenübergabe teilnehmen würde.