368 Z. 428 ff.). In der Berufungsverhandlung gab er wiederum an, ihm sei ein paar Minuten vor dem Eingreifen der Polizei bewusst geworden, dass etwas Illegales vorgehe (pag. 1824 Z. 40 und pag. 1825 Z. 14). Aufgrund der unterschiedlichen Aussagen zum Zeitpunkt, ab dem der Beschuldigte gewusst haben will, dass «etwas nicht stimme», entsteht der Eindruck, der Beschuldigte habe zumindest einen Teil dieser Aussagen stark beschönigt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er sich – in Übereinstimmung mit seinen Aussagen vom 16. Juli 2021 – bereits bei der Anfrage von H.________ bewusst war, dass es bei der Fahrt nach G.________ um etwas Illegales gehen dürfte.