Wer sich keiner strafbaren Handlung bewusst ist, dürfte eine solche Vermutung kaum haben. Bei seiner Einvernahme vom 16. Juli 2021 ging der Beschuldigte schliesslich noch einen Schritt weiter und sagte nun erstmals aus, dass er sich bereits im Zeitpunkt, als H.________ ihm gesagt habe, dass er nach G.________ wolle, um Geld abzuholen, gedacht habe, dass «etwas» nicht stimme. Er habe nicht gewusst, wie viel und von wo das Geld stamme, aber etwas Illegales würde es schon sein. Er habe aber nie gedacht, dass es sich um Drogen handeln würde (pag. 365 Z. 319 ff. und Z. 336 ff., pag. 368 Z. 428 ff.).