Zum genauen Zeitpunkt, wann er dies bemerkt haben will, machte er im Verlauf der Strafuntersuchung unterschiedliche Aussagen. So sagte er beispielsweise aus, erst in G.________ an der Geschichte mit dem Geldabholen gezweifelt zu haben, als «der andere die Runde fuhr vor dem Parkieren. Weil wenn wir CHF 2'800.00 abholen müssen, habe ich den Sinn nicht gesehen, weshalb wir im Auto bleiben sollen» (pag. 20 Z. 240 ff.). An anderer Stelle sagte er aus, bereits nach dem Fahrzeugwechsel bemerkt zu haben, dass etwas komisch sei (pag. 315 Z. 227 ff.; ferner ohne zeitliche Verknüpfung: pag. 316 Z. 241: «als ich im Auto sass»), bzw. er dies beim Eintreffen in G.________ gemerkt habe (pag.